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Eine Amtsrichterin Namens Eid half dem Erpresser aus der Zahlungspflicht. Das folgende Protokoll und Urteil ist absolute Blamage für NRW: Stehlen lohnt sich, das wissen Berufsverbrecher und Amtsrichter, die immer zu Gunsten von polizeigeschützten, kriminellen Berufsverbrechern entscheiden !!

 

 

 

Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Bielefeld,

den 03.02.2006

 

 

5C791/05

 

Gegenwärtig:

Eid, Richterin am Amtsgericht

als Richterin

 

Von der Hinzuziehung eines Protokollführers

wurde gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen.

Das Diktat wurde vorläufig auf Tonträger aufgenommen.

In dem Rechtsstreit

 

Pohlmann gegen Koch

 

erschienen bei Aufruf der Sache:

 

1.) der Kläger

2.) der Beklagte.

 

Die Akte Staatsanwaltschaft Bielefeld 41 Js 433/04 war beigezogen und lag im Termin vor.

 

Es handelt sich hier um das Verfahren gegen Rainer Koch.

Es wurde sodann in die Güteverhandlung eingetreten. Die Parteien wurden gem. § 141 ZPO angehört. Der Beklagte gibt auf Nachfragen des Gerichts an, dass er sich zu keinem Zeitpunkt mit der Aufzeichnung von mit dem Kläger geführten Telefonaten einverstanden erklärt hat.

Er gibt insoweit an: Das habe ich nicht gemacht und ich will auch nicht, dass das verwertet wird und ich wusste auch nicht, dass er das aufzeichnet. Ich kann nur sagen,

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dass ich sehr viel Schwierigkeiten aufgrund dieser CDs, die er da gebrannt hat, bekommen habe, denn ich musste auch bei meinem Arbeitgeber antreten. Da hat er sie dann mit Weihnachtsverpackung hingeschickt und ich musste da zu den einzelnen Telefonaten Stellung nehmen, wobei hinterher der Mitarbeiter, der dort mein Vorgesetzter war, zu mir gesagt hat, er sei froh, dass meine Stimme gar nicht diejenige sei, die auf den Bändern zu hören sei, so dass die also bestimmt gefälscht sind und ich bin darüber schon überrascht wie ein Sozialhilfeempfänger überhaupt über die technischen Mittel verfügen kann, um solche Fälschungen durchzuführen. Der Kläger gibt insoweit an: Das ist möglich mit einer ganz normalen CD für 9,90 € und einen Equalizer braucht man auch dazu.

Des Weiteren gibt der Kläger an: Der Herr Koch hat mir damals in einem Telefonat gesagt, dass innerhalb von 7 Min. das Auto zurückkäme, wenn ich 10.000,00 € zahlen würde. Das ist der rückständige Betrag. Also muss er ja auch wissen, wo damals das Auto gewesen ist und auf diese Kenntnis kommt es mir an. Mir ist ganz egal wo das Auto jetzt ist und es kann auch sein, dass er es selbst gar nicht genommen hat, sondern der Herr Kranzmann. Mit dem ist er ja gut befreundet. Es war kein Schuldenberg von 10.000,00 € vorhanden, sondern 10.000,00 € waren der Betrag, den er von mir haben wollte.

Ich muss noch klar stellen, dass das Auto in der Tat abgemeldet und unbenutzt dort in dem Grundstück an der Danziger Straße stand, welches ist von dem Beklagten angemietet hatte. Die Angelegenheit mit dem Ökotech-Park die war eine andere an einem anderen Ort. Da war Herr Koch nicht der Vermieter.

Der Beklagte gibt an: Es seien zahlreiche Titel gegen den Kläger vorhanden unter anderem auch wegen 150,00 €. Er verfolge allerdings nicht alles weiter, weil er gutes Geld schlechtem nicht hinterher werfen wolle und der Kläger auch schon die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Ich weiß nicht, wo das Auto sich befindet und wer es genommen hat, weiß ich auch nicht. Ich kann mich wohl daran erinnern, dass dort mal so ein altes Auto gestanden hat. Ich meine sogar mich daran zu erinnern, dass das einen Platten hatte und dass da nicht noch Blumen rauswuchsen das war alles. Ich habe das damals für mich abgehakt, weil ich wirklich

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nicht weiß, wie es dort weg gekommen ist. Es lief auch nach meiner Erinnerung gar nicht mehr richtig. Der Beklagte gibt insoweit an, dass er meint, dass das Fahrzeug nicht mehr fuhr, weil Grünspan raus wuchs und weil es platt war. Deswegen hätte es nicht mehr fahren können. Auf keinen Fall habe ich das Auto genommen, gibt der Beklagte an. Das ist auch wertlos gewesen aus den Gründen, die ich vorhin angegeben habe. Ich bin ja sogar bereit anzugeben, wo ich an dem vermeintlichen Diebstahlstag gewesen bin, um zu zeigen, dass ich ein Alibi habe. Dazu müsste er mir aber mal genau darstellen, wann das Auto überhaupt weg gekommen sein soll. Er hat ja soweit ich weiß auch niemals irgendwo oder auch bei der Staatsanwaltschaft nachgewiesen, dass er überhaupt Eigentümer des Autos ist. Ich möchte das jetzt auch aus dieser Sache ein Ende gemacht wird, weil ich auch bombadiert werde und meine Familie auch und ich es auch nicht mehr aushalten kann. Es ist ein absoluter Terror auch gegenüber meinem Arbeitgeber, bei dem ich antreten müsste.

Der Herr Pohlmann hat riskiert, dass ich meinen Job verliere. Ich verstehe auch nicht, warum er nicht gegen Herr Kranzmann vorgeht, wenn er meint, dass der das Auto hat. Nur weil er meint, dass ich so viel Geld habe, kann das ja wohl kein Grund sein. Der Herr Pohlmann der verliert auch Ende Februar seine Wohnung. Das dürfte wohl jeder, der ca. 30 Parteien dort wissen, dass das so ist. Ich will den Herrn Pohlmann jetzt hier aber auch nicht bloß stellen.

Ich kann noch sagen, dass ich eigentlich gar keinen Grund habe, mir noch Titel gegen Herrn Pohlmann wegen der rückständigen Beträge zu holen, weil ich ja weiß, dass bei ihm gar nichts zu holen ist und dass er die EV abgegeben hat. Ich kann nochmals auf Nachfragen des Gerichts sagen, dass ich von den Aufnahmen damals nichts wusste.

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Auf Nachfragen des Gerichts gibt Herr Koch auch an: Ich habe auch gar nicht gesagt? dass er 7 Minuten später sein Auto zurückbekommt, wenn er mir Geld gibt. Das stimmt gar nicht.

Herr Koch gibt insoweit auch seinen Personalausweis. Damit geguckt wird wie er dort unterschreibt. Aus dem Personalausweis geht die Anschrift Am Hellweg 8a Bad Driburg hervor. Er hat die Nummer (.........). Dort sind auch so zwei Schnörkel ersichtlich. Allerdings hat das Gericht keine graphologischen Kenntnisse insoweit.

Der Kläger meint, dass der Beklagte die Unterschrift unterschiedlich einsetzen würde. Der Beklagte gibt noch an, dass die mit seinem Namen unterzeichneten Schriftsätze, die mit diesem Kürzel unterzeichnet sind und zur Akte gelangt sind, auch seine seien und auch insoweit verwertet werden sollten. Insoweit gibt Herr Koch an, dass auch bei dem Amtsgericht Brakel bei einem Richter Engel ein Verfahren wegen Bäumen anhängig sei. Das Aktenzeichen war den Parteien allerdings heute nicht bekannt.

Hinsichtlich der Problematik, dass der Beklagte dem Kläger angedroht haben soll ihn umzubringen, gibt der Beklagte an: Das habe ich auch nicht getan. Der hat bestimmt 20 bis 100 Feinde, die ihm den Tod wünschen könnten. Stimmt doch Herr Pohlmann oder nicht? Herr Pohlmann überreicht insoweit noch eine Abschrift des Schriftsatzes vom 07.01.2006, auf den er Bezug nimmt. Dort habe er zwei Polizeibeamten als Zeugen benannt. Insofern wurden auch Verspätungsfragen erörtert.

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Der Kläger gibt noch an, Herr Koch habe ihm mitgeteilt, dass ein Herr Pohlmann erschossen worden sei also liquidiert mit Kopfschuss und dass das ja auch durchaus der Kläger hätte sein können. Der Kläger gibt noch an, dass das Verfahren, welches gegen den Öko Tech laufe, zur Zeit beim Landgericht sich befinde aufgrund einer sofortigen Beschwerde gegen eine versagende PKH-Entscheidung. Im übrigen gebe es ja auch noch die Verfassungsbeschwerde und weitere Instanzen. Der Kläger gibt an, dass Herr Koch gesagt habe, dass Herr Kranzmann das Auto genommen habe. Das Gericht warf insoweit die Frage auf, ob dann die Auskunft nicht vielleicht schon erteilt sein könnte durch diese Angabe und die Klage damit wegen Erfüllung abzuweisen. Es handelt sich hier seitens des Beklagten um Angriffe gegen mein Gewerbe, gibt der Kläger an. Er gibt auch an, dass er diese telefonischen Protokolle gar nicht verwerten könne. Jedenfalls nicht so leicht. Herr Pohlmann gibt noch klarstellend an: Der Beklagte habe konkludent zugegeben, dass Herr Kranzmann das Auto habe Kerstingjohänner.

Der Beklagte gibt insoweit an, dass er weder Kerstingjohänner noch Kranzmann jemals beschuldigt hätte. Insofern gibt der Kläger an, dass an dem Verfahren 41 Js 1079/03 alle Informationen enthalten seien. Vielleicht ist es auch aus 04.

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Das Gericht gab an, dass es auch auf die heute beigezogene und vorliegende Strafakte 41 Js 433/04 verwerten werde. Der Kläger gibt insoweit an, dass bei der Staatsanwaltschaft schon viele Unterlagen abhanden gekommen seien. Der Kläger beantragt sodann wie schon im Schriftsatz vom 06.12.2005, Bl. 1584 d. A., angekündigt, den dortigen Antrag, der unter der Überschrift steht.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. ;

Der Kläger gibt an: Herr Koch steckt mit Mark Findorff und Achim Röttgen, die sind beide bei der Polizei, unter einer Decke und hat mit denen abgesprochen, dass ich Miete zu zahlen habe und den Pkw gegen Mietzahlung zurückbekäme.

Laut diktiert und ohne erneutes Vorspielen genehmigt. Der Kläger gibt noch an, es sei doch seine Verantwortung was er hier heute sage, auch wenn er dafür was zu befürchten habe.

Laut diktiert und ohne erneutes Vorspielen ausdrücklich vom Kläger nochmals genehmigt.

Der Beklagte gibt noch an, er möchte, dass die künftigen Zustellungen an seine Anschrift in Bad Driburg Am Hellweg 8a erfolgen sollen und zwar deswegen, weil er die Sachen aus Hövelhof immer nur per Kurier nachgesandt bekäme und immer mit Verzögerung von 2 Wochen.

Der Kläger gibt insoweit an: Das ist richtig das, nach Hövelhof zu zustellen.

Dabei beruft sich der Beklagte nochmals darauf, dass er sich vorhin durch Personalausweis mit seiner Bad Driburger Anschrift ausgewiesen hat.

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Daraufhin gibt der Kläger an: Das ist unerheblich. Laut diktiert und ohne erneutes Vorspielen genehmigt.

Beschlossen und verkündet:

Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

 

Am Schluss der Sitzung wurde in Abwesenheit der zuvor Erschienenen beschlossen

und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf

Freitag, 24. Februar 2006,11.00 Uhr, Saal 4077.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erscheinen der Parteien zum Verkündungstermin nicht erforderlich ist.

 

Eid Albay-Öksüz

Justizangestellte

für die Richtigkeit der Übertragung

vom Tonträger

5 C 791/05

Verkündet am 24. Februar 2006

(Säger), Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

 

 

 

AMTSGERICHT BIELEFELD

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

 

Klägers,

Beklagten,

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn Udo Pohlmann, Nesselstr. 24, 33699 Bielefeld,

gegen

den Herrn Rainer Koch, Am Hellweg 8a, 33014 Bad Driburg,

hat das Amtsgericht Bielefeld

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2006

durch die Richterin am Amtsgericht Eid

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

Tatbestand

Der Kläger handelte mit Altkleidern. Er hatte auf dem Öko Tech Parkgelände (Windelgelände) einen Raum gemietet, in dem er Altkleider lagerte. Der Verbleib der dortigen Sachen war Gegenstand eines Verfahrens Pohlmann gegen Öko Tech Park, welches in einem anderen Dezernat zu bearbeiten war.

Vorliegend hat der Kläger zunächst unter dem hiesigen Aktenzeichen Prozesskostenhilfe für mehrere Auskunftsanträge begehrt, u.a. für eine Klage auf Auskunftserteilung bezüglich des Verbleibs eines von ihm aufgestellten Fahndungsschildes" sowie von „mindestens einem Karton Privatunterlagen aus dem Lager G 9 des Öko Tech Parks". (B.w.!)

Die Prozesskostenhilfe ist insoweit allerdings durch Beschluss vom 25.11.2005 aus den dortigen Gründen versagt worden (vgl. auch ergänzenden Beschluss vom 12.12.2005). Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Auskunft über den Verbleib eines „abhanden gekommenen" PKW.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war Mieter des Beklagten an der Danziger Straße Nr. 15 in Bielefeld. Der Kläger stellte dort einen abgemeldeten PKW Renault ab, der auch nicht mehr benutzt wurde (S. 2 des Protokolls, Bl. 1721 R d.A.).

Der Kläger schuldet dem Beklagten Miete in nicht dargelegter Höhe aus dem Mietverhältnis.Der PKW befindet sich nicht mehr auf dem Grundstück. Der Kläger reichte keinen Eigentumsnachweis bzgl. des Kfz ein. Der Kläger reichte - vom Gericht nicht angehörte CDs - mit angeblichen Telefonaten zwischen den Parteien zur Akte. Er übersandte auch dem Arbeitgeber des Beklagten angebliche Gesprächsmitschnitte. Gegen den Beklagten und u.a. gegen „unbekannt" erstattete er bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld Strafanzeige u.a. wegen „KFZ-Diebstahls". Das Verfahren gegen den Beklagten wurde unter dem Aktenzeichen 41 Js 433/ 04 geführt und am 16.07.2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe ihm gehört. Es sei - mgl. nicht vom Beklagten - gestohlen worden.

Es könne auch ein mit dem Beklagten befreundeter Herr Kranzmann genommen haben. Auch der Kfz-Brief sei gestohlen worden.Der Beklagte jedenfalls habe dem Kläger im Rahmen eines Telefongesprächs gesagt, dass das Auto innerhalb von sieben Minuten zurück sei, wenn der Kläger an den Beklagten 10.000,00 Euro zahle. Ausweislich dieser Äußerung müsse der Beklagte wissen, wo sich das Fahrzeug damals befunden hat. Wo es sich jetzt befindet, ist dem Kläger egal (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 1721 R d.A.). Außerdem habe der Beklagte ihm konkludent mit Ermordung gedroht.

Der Kläger meint, die eingereichten CDs seien im Rechtsstreit verwertbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Verbleib des abhanden gekommenen PKW Renault Espace, Bl -ZW 123, Farbe grau, Fahrgestellnummer: VF 8 J 11 205 OR 250 235 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er wisse weder, wo sich das wertlose Auto befinde, noch wem es gehöre noch wer es genommen habe. Die eingereichten Fotos von dem PKW hält er für Manipulationen. Auch die CDs seien manipuliert. Darauf sei nicht die Stimme des Beklagten. Die Akte StA Bielefeld 41 Js 433/ 04 war informationshalber beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

l.

Da ein besonderer, spezialgesetzlicher zur Auskunft verpflichtender Tatbestand nicht dargelegt ist, wäre hier als Anspruchsgrundlage allenfalls § 242 BGB in Betracht gekommen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre eine Sonderverbindung im Bezug auf den Auskunftsgegenstand gewesen. Dies bedeutet, dass für den Leistungsanspruch - hier einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen PKW - der mit Hilfe der erstrebten Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen muss (vgl. Palandt, BGB, 65. Auflage, § 261, Rn. 9). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers (Bl. 1609 d.A., Schreiben datiert vom 2.1.2005, Eingang am 4.1.2006) reicht allein der Umstand, dass ein anderer eine für den Kläger bedeutsame Information besitzt, demgegenüber nicht aus.

Vorliegend gab der Kläger zu Protokoll der Sitzung an, dass es ihm egal sei, wo das Auto jetzt sei. Dementsprechend ist nicht dargelegt worden, dass der Kläger überhaupt einen Herausgabeanspruch geltend machen will und zur Vorbereitung hierfür der Auskunft bedarf. Für die Geltendmachung eines losgelösten Auskunftsanspruch fehlt aber schon das Rechtsschutzbedürfnis.

Im Übrigen ist die Klage aber auch jedenfalls unbegründet:

Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich eine Auskunftspflicht des Beklagten ergeben sollte.

Der Kläger hat jedenfalls im Termin offen gelassen, ob er selbst den Beklagten des Diebstahls verdächtigt und er hat auch nicht dargelegt, was der Beklagte mit dem Verschwinden des PKW zu tun haben soll. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet hat, der Beklagte habe ihm in Aussicht gestellt, ihn binnen „sieben Minuten" nach Zahlung von 10.000 Euro über den Verbleib des PKW aufzuklären, hat der Kläger für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis

angeboten.

Allein der Umstand, dass Mietrückstände bestanden haben, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Beklagte für den Abtransport des PKW verantwortlich ist. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten im Termin war das unstreitig nicht mehr benutzte Fahrzeug in einem solchen Zustand, dass schon bald Blumen daraus wuchsen, so dass eine Verwertbarkeit für den Vermieter ohnehin zweifelhaft ist.

Heimliche Mitschnitte von vermeintlich bezichtigenden Telefongesprächen sind jedenfalls nicht verwertbar (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 286 Rn. 15 b m.w.N.). Auch eine Interessenabwägung führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da ein über das allgemeine Beweisinteresse hinausgehendes klägerisches Interesse an der Verwertung nicht dargelegt worden ist.

Ob der Beklagte den Kläger bedroht hat - und dies sei hier nur erwähnt, weil der Kläger darauf so nachhaltig abgestellt hat - kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Der Beklagte hat dies bestritten. Ein Zusammenhang dieser Frage mit dem hier allein streitgegenständlichen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des PKW ist jedenfalls nicht dargelegt worden.

Im Übrigen wäre der Auskunftsanspruch jedenfalls durch Abgabe der Auskunft erfüllt, nicht zu wissen, wo sich der PKW befindet, § 362 BGB.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe stellte sich die Lage noch anders da, da der Beklagte damals noch nicht so umfangreich erwidert hatte.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

Streitwert: 900,00 Euro

Das nicht nachgelassene Schreiben des Klägers vom 19.2.2006 bot weder Anlass zu einer abweichenden Entscheidung noch zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Die Ausführungen zum Versäumnisurteil verfangen nicht, da der Beklagte nicht säumig war. Er hat verhandelt. Die Angaben zu den beiden Polizeibeamten sind nicht nachvollziehbar.

 

Eid

Ausgefertigt

Säger

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

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Der Beklagte, Herr Koch, (Erpresser), hatte sämtliche Telefonprotokolle (Etwa 1000 Seiten) unbestritten gelassen.  Auf das unsubstantierte Bestreiten im Prozess kam es daher nicht entscheidungserheblich an. Das wissen aber nur erfahrene Juristen mit Erfahrung, die die Akten kennen. Die Telefonprotokolle hätten an jeder entscheidenen Stelle bestritten werden müssen und auch das hätte nicht gereicht, denn die Audio CD`s mit den Erpressertelefonaten, lagen auch in der Akte ! Nun folgt die Wiederaufnahme am AG Bielefeld, die schon erheblich verschleppt wird. Frau Richterin Eid wird sich daher wegen Rechgtsbeugung verantworden müssen.

 

 

Filbeiträge unten: Dieser Skandal ist unfassbar ! Klicken Sie auf den Film unten rechts, mit dem roten Lieferwagen ! Lösegelderpressung unter Polizeischutz und der bestohlene Bürger wird vor Gericht für dumm verkauft. Natürlich ist das Urteil falsch. Der Täter freut sich und hat per Telefon wieder alles zugegeben.

 


     
 
     

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