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Udo Pohlmann, Zirkel Strasse 14, 33729 Bielefeld 23. 07. 2007

 

Innenministerium des

Landes Nordrhein-Westfalen

Innenrevision 

 

 

 

Unser Telefonat vom 23. 07. 2007 12:20 Uhr

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ich verdächtige folgende Personen der gemeinsamen Absprache zwecks Staatsmobbing und Benachteiligungen in allen möglichen Fällen gegen meine Gunsten.

 

Herrn Jürgen Rüttgers

Frau Roswitha Müller Piepenkötter

Herrn Karl Peter Brendel

Herrn Ingo Wolf

 

Ich hatte im Jahre 2003, zufällig Diebe an meinem Verkaufswarenlager entdeckt. Es waren Beauftragte des Vermieters des Kellerraums. Sie sollten das ganze Lager leerstehlen und das Diebesgut in einen Seecontainer verbringen, oder verbringen lassen. Der Vermieter war blamiert, weil er strafbar handelte, denn einen Gerichtsbeschluss hatte er natürlich nicht zur heimlichen abendlichen Räumung des Raums. Er rief die Polizei und sprach sich heimlich mit dieser ab. Dann erteilte die Polizei mir an 2 Tagen je einen Platzverweis, anstelle die Diebe zu verfolgen. Wochen später war mein Auto gestohlen. Der frühere Vermieter des Parkplatzes, wo auch das Auto stand, forderte Lösegeld auf Mafia Art und lobte seine guten Kontakte zur Polizei, mit der er kooperiert. Ich zahlte bis heute nicht. Es folgten Mordandrohungen mit Kopfschuss. Tage darauf sollte ich 7.500 Euro bezahlen, das Geld sei aber nicht für den Erpresser, sondern für Leute, die auf Geld warteten. Die CD beweist es.

 

Der StA Bielefeld sind diese Umstände bekannt. In zahlreichen Fällen, besonders 41 Js 791 / 04 und 42 Js 693 / 03 wurden die bisherigen CD`s in der Absicht der Strafvereitelung im Amt nicht ausgewertet.

 

Holen Sie das also bitte schnell nach. Beaufragen Sie nicht die StA Bielefeld, denn sie ist übermäßig korrupt und verdorben. (www.Endzeiter.de)

 

Ich nehme an, dass die obigen Personen dafür sorgen, dass sämtliche Behörden in NRW, meine Rechte missachten und Angst vor der Wirklichkeit haben.

 

Herr Jürgen Rüttgers

hat von mir per Email Hinweise erhalten, die er offensichtlich schon kennt und denen er pflichtverletzend nicht nachgegangen war.

 

Frau Roswitha Müller Piepenkötter

Hatte von mir Hinweise per Email bekommen und kommt ihrer Pflicht nicht nach.

 

Herr Karl Peter Brendel

hatte die oben benannten Strafakten vorliegen und unternahm keine geeigneten Mittel zur Aufklärung.

Ich konnte ihn als zuständigen durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm erreichen, was schon verwunderlich ist.

 

Herr Ingo Wolf

wurde mit etwa 200- 300 Seiten und 3 CD`s versorgt, um den Fall aufzudecken und unternahm genau das Falsche. Er gab den Fall an die StA Bielefeld weiter, die aber in eigenen Strafsachen nicht zuständig ist. Eine Behörde ermittelt nicht gegen sich selbst.

 

Auf der beiliegenden CD ist zu hören, wie ein Erpresser Lösegeld für seine Kunden verlangt, denn das Geld ist nicht für ihn. Es folgten die Androhungen mit dem Kopfschuss als konkludente Drohung. Später kamen die Geständnisse, denn der Geldkoffer sollte dafür abzugeben sein, dass der kleine Postweg gewählt werden sollte und das bedeutet Schulden reduzieren und dadurch eine Hilfe leisten. Der Erpresser sagte dazu: Leider machen wir das schon zu lange.

 

Melden Sie sich, wenn Sie Abspielprobleme mit der CD haben, oder wenn Sie den Glauben vertreten, dass der Inhalt doch gar nicht strafbar sei.

 

Im ersten Falle könnte ich mich mit 2 großen Lautsprecher einmal vor Ihren Hauptsitz stellen und Sie und die Öffentlichkeit über deliktische NRW-Strukturen aufklären, vielleicht verstehen Sie dann, was verboten ist und was nicht.

 

Im zweiten Fall würde ich entsprechend veröffentlichen.

 

www.endzeiter.de

Udo Pohlmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Udo Pohlmann, Dröge Strasse 14, 33613 Bielefeld

www.Endzeiter.de 31. 12. 2007

 

Landgericht Paderborn,

Am Bogen 2-4,

33098 Paderborn

Tel.: 0 52 51 / 126-0

Telefax: 0 52 51 / 126-160

 

Z a h l u n g s k l a g e - E n t w u r f - unter P K H

 

In Sachen Pohlmann gegen Rainer Koch, wohnhaft, Jäger Strasse 15a in 33161 Hövelhof, Tarnadresse: Am Hellweg 8a, in Bad Driburg, wird hiermit beantragt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von

 

1. Lagerwarendiebstahl, bzw. Beihilfe 250.000 Euro

2. KFZ Diebstahl, bzw. Beihilfe 1.800 Euro

3. Verschuldete Pachtvertragskündigung Ernteausfall 15.000 Euro

4. Entsorgung landwirtschaftlicher Anhänger 20.000 Euro

5. Schmerzensgeld wegen Wohnungsterror 200.000 Euro

6. Schmerzensgeld wegen Morddrohungen 100.000 Euro

7. Schmerzensgeld wegen Belästigungen. 10.000 Euro

8. Geschäftsausfallwegen Unterlagendiebstahl 4 Jahre 400.000 Euro

9. Aufwandsentschädigungen Ermittlungen 4 Jahre 100.000 Euro

10. Forderung d Finanzamtes Bielefeld Steuerschätzung 56.819,88 Euro

gesamt: 1.063.619,88 Euro

in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, hilfsweise auf das Konto:

Sparkasse Herford Konto: 1000896132 BLZ: 49450120

IBAN DE88494501201000896132

BIC WLAHDE44

Herrn Udo Pohlmann, Verwendungszweck: Schulden 2003 - 2007.

Die Klage ist als Entwurf eingereicht, für welchen hiermit beantragt wird:


Dem Kläger wird gem. § 114 ZPO, PKH bewilligt.

 

Zusammenfassung:
Der Beklagte stahl Lagerwaren und PKW des Klägers und bot noch im Jahre 2004, den beides zur Abholung an, verweigerte aber die Herausgabe zu letzt. Der Beklagte intrigierte gegen den Kläger zwischen einem Pachtlandverpächter und wirkte zum zwecke der Schädigung auf eine Kündigung und Räumung des Pachtlandes hin. Dabei wurden Landwirtschaftliche Geräte entsorgt. Der Beklagte drohte dem Kläger mit der Erschießung, wenn kein Lösegeld gezahlt wird, um Diebesgut zurückzuerhalten. Der Beklagte belästigte den Kläger über Jahre auch in anderen Art und Weisen. Der Beklagte hatte Unterlagen des Klägers unterschlagen und verweigert die Herausgabe. Der Kläger musste Jahre lang Ermittlungen auf sich nehmen und dafür sehr viel Zeit und Geld aufwenden. Das Finanzamt schätzt wegen der fehlenden Unterlagen bereits auf 56.819,88 Euro. Alle diese Schäden kamen im Jahre 2004 zu Stande.

 

Nähere Begründung:

Der Beklagte hatte im Jahre 2003 aus privaten Racheabsichten, dem Kläger nachspioniert und ein Lager mit Verkaufswaren mit Geschäftsunterlagen, ausfindig gemacht. Dieses Lager war im Öko Tech Park in Bielefeld, Krackser Strasse 12. Der Beklagte verleumdete den Kläger bei dem dortigen Vermieter und trug wissentlich wahrheitswidrig vor, der Kläger habe nur Müll in seinem Lager und dieses würde eine Seuchengefahr darstellen. Nun könne der Vermieter den Beklagten damit beauftragen, über die Leute des Beklagten, abends ohne Gerichtsurteil, das gesamte Lager leer plündern und anschließend so tun, als hätte der Kläger die heimliche Plünderung selbst bei der Firma Udo Kranzmann, in Auftrag gegeben. Der Beklagte plante mit dem dortigen Vermieter Meyer-Stork in krimineller Absicht dadurch einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Das Lager wurde dann am 16. 07. 2003 und am 17. 07. 2003 und an weiteren tagen leer geplündert. Das Diebesgut lagerte der Beklagte dann bis frühestens den 18. 11. 2004 in einem Seecontainer ein, welcher sich auf einem LKW befand. Der Beklagte verweigert bis heute die Herausgabe. Er bot dem Kläger jedoch am 18. 11. 2004 noch die Abholung des PKW und der Lagerwaren an. Der Kläger kann die Lagerwaren jedoch heute nicht mehr gebrauchen, unabhängig davon, ob sie bereits exportiert sind, oder ob sie noch in seinem Besitz sind. Der Schaden hätte also im Jahre 2004 noch eventuell abgewendet werden können, wenn der Beklagte die Gegenstände herausgegeben hätte. Der Beklagte hatte den Container bereits verschwinden lassen, vermutlich aus Angst, dass die Strafbarkeit seines Handelns offenkundig werden könnte. Auf Grund der unterlassenen Herausgabe im Jahre 2004 entstand dem Kläger hiermit ein Schaden durch den Verlust der Lagerwaren. Die Gesamtmenge wurde vom Vermieter des Öko Tech Park auf 10 LKW-Absetzmulden beziffert, welche etwa mit einer Tonne Diebesgut beladen waren. Von diesen 10 Tonnen waren die meisten Lagerwaren Kinderkleidung. Weil die Möbel etwa geschätzt eine Tonne ergeben hätten, kann angenommen werden, dass 9 Tonnen Kleidung gelagert waren. Der Inhalt ist berechenbar.

Die Kleidung hätte wegen der hochwertigen Qualität einen Verkaufspreis von etwa 10 Euro pro 100 Gramm erzielt. Das machen 900.000 Euro bei 9 Tonnen Diebesgut.

 

1 Kl = 100 Euro

10 Kg = 1.000 Euro

100 Kg = 10.000 Euro

1000 Kg = 100.000 Euro

10000 Kg = 1.000.000 Euro

  9000 Kg = 900.000 Euro

 

Von diesen 900.000 Euro mindert der Kläger den Warenwert auf Grund der Beweisnot, da die Lagerwaren nicht mehr als Beweis vorliegen. Es sollte dem Gericht schwer fallen, diesen Warenwert anzuerkennen, da Sachverständige in diesem Bereich rar sind. Der Kläger geht daher von einem geschätzten Mindestwert von 500.000 Euro Warenwert aus, welcher mit absoluter Sicherheit durch einen Sachverständigen im Bereich Second Hand Shop, bestätigt werden kann, da dieser Warenwert erleichtert zu bestätigen ist. Von diesen 500.000 Euro werden zur Zeit am LG Bielefeld der Teilbetrag von 250.000 Euro eingeklagt. Als Gesamtschuldner haftet auch der Beklagte zusammen mit dem Vermieter Meyer-Stork. Es ist daher angemessen, jedem Beklagten den halben Betrag in Rechnung zu stellen. Der Beklagte jedoch versichert, dass die Lagerwaren im Öko Tech Park eine Seuchengefahr dargestellt hätten und verweigert die Begleichung der ihm in Rechnung gestellten Beträge. Es ist daher Klage geboten, den Beklagten zu verurteilen, die 250.000 Euro an den Kläger zu zahlen. Als Beweis seines umfangreichen Geständnisses nach 138 (3) ZPO, wird beantragt, die Akte des AG Bielefeld 5 C 791 / 05 hinzuzuziehen. Der Beklagte hatte in dieser Sache, die wichtigsten Telefonprotokolle seiner tat eingesehen und vollkommen unbestritten gelassen. Pauschales Bestreiten wirkt nicht. Ihm war bewußt, dass die Telefonprotokolle korrekt geführt wurden. Er erhielt auch mehrere CD`s mit seinen Aufnahmen.

 

Der Beklagte hatte im Jahre 2003, ein Autostellplatzmietsverhältnis auf dem Grundstück des Beklagten, bzw. seines Vaters, Bielefeld, Danziger Strasse 15. Auf dem Grundstück stand ein PKW Renault Espace Matra, Wert damals etwa mindestens 1.800 Euro. Wegen wenigen Mietausfällen für diesen Einstellplatz ließ der Beklagte durch fremde Personen, jedoch durch ihn zugegeben: Firma Udo Kranzmann in Gütersloh, das Auto entfernen. Der Beklagte gestand zu, dass der Wagen zwischenzeitlich zerstört worden sei, denn dieser sei jetzt so klein, dass da kein Schuhkarton mehr hineinpassen würde.

 

Beweis: Telefonaufnahmeprotokoll:

26.06. 2004

Rainer Koch Beschuldigter

Und du wirst und du bist Sozialhilfeempfänger ich hab dich da gar nicht hingetrieben das haben noch ganz andere gemacht mein Verfahren kommt ja noch aber ich ich kriege dich für 1 Euro ran !

Udo Pohlmann Geschäftsführung

Kann sein das der Herr Michel auch mal so einer war ?

Rainer Koch Beschuldigter

Wenn du der einzige bist der mit siebeneinhalb Tonner durch Bielefeld fährst Du kommst in die Bildzeitung rein Du wirst noch mal sehr berühm.

Udo Pohlmann Geschäftsführung

Die Leute kommen so schnell nicht in die Bildzeitung rein aber vielleicht sollte man noch eine Fahne oben drauf machen damit man wenigsten tatsächlich mal in die Bildzeitung rein käme. Wenn Sie eine Beziehung hätten würde ich mich auch erkenntlich zeigen. Ich hab ja schon einen Herrn angerufen von der Bildzeitung aber der ist doch wohl sehr strapaziert und hat noch nicht zurückgerufen. Es ist ja nur einer hier in Nordrhein Westfahlen dafür zuständig

Rainer Koch Beschuldigter

Hm.

Udo Pohlmann Geschäftsführer

Kennen Sie den ?

Rainer Koch Beschuldigter

Denn werde ich schon Kennen lernen.

Udo Pohlmann Geschäftsführer

Bitte ?

 

Rainer Koch Beschuldigter

Denn werde ich schon kennen lernen.

Udo Pohlmann

Mit dem habe ich schon telefoniert. Ja der Interessiert sich auch für Medzinaldirektoren mit Geldkoffern

Rainer Koch Beschuldigter

Ach du Scheiße ne.

Udo Pohlmann Geschäftsführer

Ganz bestimmt, solche Leute die weit unter 10.000 Euro an Anwälte übergeben damit die Beweise sausen lassen weil Sie ja so wenig Garagen vermieten und so arm bei Kasse sind müssen Sie von Ihren Mietern noch Geldkoffern entgegen nehmen damit die Ihre kleinen alten Autos zurück die irgendwo an einem Waldrand stehen.

Rainer Koch Beschuldigter

Kleinen alten Autos ?

Udo Pohlmann Geschäftsführer

Ganz klein mein Jetziger ist doch groß der andere war klein da passte kein Klavier rein dann war er klein.

Rainer Koch Beschuldigter

Das passt ja nicht mal mehr in einen Schuhkarton rein so klein ist der geworden.

 

Herr Koch rief an:

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Jah.

Rainer Koch, Beschuldigter:

Jah, in den Containern sind doch Ihre Sachen !

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Ah, meine Sachen sind darin ?

Rainer Koch, Beschuldigter:

Jah ! Mit den Renault, mehrere Renault.

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Ach mehrere, mehrere sogar schon.

Rainer Koch, Beschuldigter:

Ja, die Russen haben nach noch `n Renault gefragt. Die hab` ich doch nach Ihnen hingeschickt.

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Ich weiß nicht, ich hab `hier nur ein Polaroid-Foto, ich hoffe, dass ist nicht mit meiner Polaroid Kamera gemacht. Das wäre unschön.

Rainer Koch, Beschuldigter:

Sicher, äh h.

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Die UDSSR gibt es noch ?

Rainer Koch, Beschuldigter:

UDSSR ..

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Steht hier drauf.

Rainer Koch, Beschuldigter:

Bitte ?

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Steht hier drauf, die UDSSR.

Rainer Koch, Beschuldigter:

Was steht denn da überhaupt auf dem Schreiben drauf ?

 

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Müssen Sie doch wohl wissen, hier wird gerad ein Container nach UDSSR beschickt. Habe Sie noch Ware, Auto Simca Waffe wir brauche alles für Krieg in Schinschenien. Haste was, komm her.

Rainer Koch, Beschuldigter:

Ja. Hamse denn noch was ?

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Ich hab` noch was.

Rainer Koch, Beschuldigter:

Ich dachte, Sie hätten nix mehr, Sie sind doch

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Ich hab` noch was , aber ich kann` s ja nicht verkaufen, ich komm` ja nicht mehr in` s Internet. EBay nicht mehr.

Rainer Koch, Beschuldigter:

Ne und hast auch kein Konto mehr, ne ?

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Es gibt Schwierigkeiten, das ist richtig. Geteiltes Leid, ist halbes Leid, was hab` ich denn mit den Containern zu tun ? Meine Sachen sind darin ?

Rainer Koch, Beschuldigter:

Görnix mehr, jetzt ist alles durch.

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Meine Sachen sind darin ?

Rainer Koch, Beschuldigter:

Ja sicher.

Udo Pohlmann, Geschäftsführung:

Wie kommen die denn da rein ?

Rainer Koch, Beschuldigter:

Sind da rein getragen worden.

Der Beklagte hatte im Jahre 2003, Möbel Tische, Regale, und Geschäftsinventar auf das Pachtland des Klägers geworfen und das Gelände in eine Holzmülldeponie verwandelt. Der Verpächter kündigte wegen der heimlichen Absprachen zwischen dem Beklagten und dem Verpächter, den Vertrag. In der Not durch die Lagerwarendiebstähle konnte der Kläger die Geräte nicht woanders einlagern, denn der Aufwand war zeitlich und wegen der Kosten nicht tragbar. Außerdem hätte der Abtransport und die Einlagerung der Geräte etwa den Kostenaufwand gehabt, wie der Wert der Gegenstände. Der Beklagte haftet daher für den gesamten Schaden hierdurch. Der Wert der Landgeräte ist auch wegen der Anschaffungskosten erheblich und wird gesamt auf 20.000 Euro geschätzt. Der Schaden erst im Jahre 2004, da erstem Jahre 2004 das Gelände zwangsgeräumt wurde.

Beweis: Sachverständigengutachten.

 

Wohnungsterror:
Der Beklagte hat gute Beziehungen zu Gerichten und zu weiteren Entscheidungsträgern, denen er mit brisanten Kundenlisten und Spesenrechnungen drohen kann. Er kann auf jeden fall durch seine Beziehungen auf Gerichtsurteile einwirken und mit Intrigen dafür sorge tragen, dass andere Personen z. B. ihre Wohnung verlieren. Hierüber hatte der Beklagte auch ein Geständnis per Telefon abgelegt, welches beinhaltet, dass er selbst mitverantwortlich dafür ist, dass der Kläger durch eine Intrige aus der Nessel Strasse 24,in Bielefeld, ausziehen musste. Er sagte wörtlich Rainer Koch: Ja, ja, ja das ist auch jetzt vorbei, mein erklärtes Ziel ist es das Du aus der Nessel Straße notfalls mit den Füßen nach vorne raus getragen wirst.

 

Morddrohungen:
Der Beklagte hatte im Jahre 2004 erhebliche Drohungen mit einem gegen den Kläger gerichteten verbrechen ausgesprochen und verschuldet, dass erhebliche Depressionen die Folge wahren. Für die Dauer der Depressionen der Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 ist der Beklagte Schadenersatzpflichtig. Weil die Morddrohungen einen gewaltigen Umfang hatten, welcher sich auch auf die Umstände der Erpressungen und den Wohnungsterror bezogen, ist der Betrag auch nicht geringer anzusetzen, als ihm hierbei in Rechnung gestellt wird.

 

Belästigungen:

Der Beklagte hatte in den Jahren 2005 - 2007 mehrfach den Kläger durch Intrigen bei Gericht Belästigt, wozu Verleumdungen und Beleidigungen zählen, wie z.B. dass der Kläger Vorstrafen hätte. Er hatte aus Laune ein Betreuungsverfahren gegen den Kläger angestrebt. Der Kläger hält hierfür 10.000 Euro, für angemessen.

Geschäftsausfallwegen Unterlagendiebstahl 4 Jahre 400.000 Euro:

Der Beklagte hatte bei dem Lagerwarendiebstahl Unterlagen des Klägers mit gestohlen, wegen dessen Fehlens, das Finanzamt so hoch schätzte, dass eine Gewerbeeinstellung die Folge war. In den Jahren 2004 - 2007, hatte der Kläger einen geschätzten Verdienstausfall von etwa 400.000 Euro, wobei eine Verdienststeigerung durch Gewerbeerweiterungen z. B. Umzüge und Versteigerungen u.s.w. einberechnet worden ist.

 

Aufwandsentschädigungen Ermittlungen 4 Jahre:

Der Beklagte hatte in den Jahren 2004 - 2007, in erheblichem und nicht zu vertretendem Maße durch sittenwidrige Verschleppungen von Prozessen, erzwungen, dass der Kläger selbst ermitteln musste. Die Gesamtzeit lag bei etwa 40 % der täglichen Arbeit. Für diese Mehrarbeit, welche mit Absicht verschuldet wurde, hält der Kläger 100.000 Euro für angemessen. Der beklagte unterließ nichts, was dem Kläger weiter schaden konnte. Der Kläger hätte ansonsten eine Tätigkeit ausführen können, welche ein Einkommen beschert hätte. Die Akten werden im Falle des Bestreitens noch benannt, welche die Arbeit darlegen können, welche auf das Verschulden des Beklagten geführt werden mussten.

 

Forderung des Finanzamtes Bielefeld

Steuerschätzung 56.819,88 Euro:

Der Beklagte hatte mit der Lagerplünderung des Lagers G9, im Öko Tech Park, Krackser Strasse 12, in Bielefeld auch bewirkt, dass das Finanzamt Bielefeld eine Steuerschätzung vorgenommen hat, da die relevanten Unterlagen für das Finanzamt sich im Lager befanden und nun fort sind. Sie haftet er auch für diesen Schaden gesamt. Wären die Unterlagen noch rechtzeitig zurückgegeben worden, so hätte das Finanzamt an Hand der großen Ausgaben schätzen können, dass keine Steuerschuld gegeben wäre.

 

In allen Punkten war der Beklagte vollkommen geständig. Die Telefonprotokolle sind allesamt verwertbar, da sie kriminellen und Existenzbedrohlichen Inhalts sind. Bisher hat der Beklagte die Tatsachen jedoch zugegeben, da sie nie wirksam bestritten wurden. Der Kläger kann jede Behauptung beweisen, hält sich aber noch wegen des gewaltigen Aktenaufkommens zurück. Ansonsten muss das Gericht jedoch mit 1000 bis 3000 Seiten Telefonprotokollen rechnen.

 

Hochachtungsvoll

Udo Pohlmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BGH 4 StR 49/04 - Beschluss vom 4. Mai 2004 (LG Dortmund)

Bestechlichkeit (auf eine pflichtwidrige Diensthandlung bezogene Unrechtsvereinbarung; Dienstpflicht zur Anzeige von Korruptionssystemen bei Vorgesetzten und außerhalb des Aufgabenbereichs im engeren Sinne); Strafvereitelung im Amt.

§

332 Abs. 1 StGB; § 52 BBG; § 55 BBG; § 258 StGB; § 258a StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Nach Auffassung des Senats ist nicht nur bei Vorgesetzten über den eigentlichen Aufgabenbereich hinaus eine beamtenrechtliche Dienstpflicht anzunehmen, ein bekannt gewordenes Korruptionssystem von großem Ausmaß bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen oder auf sonstige geeignete Weise den stattfindenden Manipulationen entgegenzutreten.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2003 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

 

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 52.519,90 Euro angeordnet.

 

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

 

3

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. März 2004, die durch die Gegenerklärung im Schriftsatz der Verteidigung vom 1. April 2004 nicht entkräftet werden.

 

4

Lediglich ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

 

5

1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht der Bestechlichkeit (§

332 Abs. 1 StGB) in zwei Fällen für schuldig befunden.

 

6

a) Der Angeklagte war Sachgebietsleiter für den Bereich Elektrotechnik im F. D. bzw. - nach der zum 1. Januar 1993 vollzogenen Zusammenlegung der Behörden - im S. B. D. . Neben der Erstellung der Leistungsverzeichnisse bei der Vergabe von Arbeiten gehörte zu den Aufgaben des Sachgebietsleiters, die von dem ihm nachgeordneten Sachbearbeiter seines jeweiligen Fachbereichs bei beschränkten Ausschreibungen, Einzelaufträgen und auch Rahmenzeitverträgen erstellten Firmenvorschlagslisten zu prüfen und dem Sachgebietsleiter der "Bautechnischen Verwaltung" zur Prüfung vorzulegen. Letzterer - im Tatzeitraum der bereits rechtskräftig verurteilte K. - war in der Lage, auf alle Ausschreibungen und Vergaben Einfluß zu nehmen; er war insbesondere berechtigt, von den Firmenvorschlagslisten Namen von Unternehmen zu streichen oder zusätzliche hinzuzufügen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich im Laufe der Zeit innerhalb der Bauverwaltung ein "System von Vorteilsannahmen und -gewährungen und die damit verbundene Bevorzugung diverser Unternehmen" bei der Vergabe von Aufträgen.

 

7

Zu dem "Korruptionsgeflecht" gehörte auf seiten der Unternehmer auch der im Bereich "Schlosserarbeiten/Metallbau" tätige Unternehmer und frühere Mitangeklagte R., den der Angeklagte bereits Mitte der achtziger Jahre für den Kegelverein geworben hatte, der zum einen aus Beamten und Angestellten des B. und zum anderen aus Unternehmern bestand, die für das B. tätig waren. Auch R. beteiligte sich über Jahre hinweg an dem "System", in dem Ausschreibungen bzw. Submissionen so gesteuert wurden, daß seine Firma "am Ende als günstigste Bieterin galt und den Auftrag bekam". Von dieser "manipulativen Vergabe" an R. hatte auch der Angeklagte Kenntnis.

 

8

Diesen Umstand nutzte er für sich aus, "um seinerseits von dem im Amt alteingesessenen Korruptions- und Manipulationssystem zu profitieren", indem er von R. die kostenlose Erstellung eines Wintergartens für sein Haus und in dem weiteren Fall die Übernahme der Kosten für den Einbau von zwei Giebelfenstern in seinem Haus verlangte. Tatsächlich kam es zur Ausführung dieser Baumaßnahmen, die ein Gesamtauftragsvolumen von 93.720 DM zuzüglich der von der Firma des R. selbst erstellten Stahlkonstruktion für den Wintergarten im Wert von 9.000 DM hatten. Die Kosten wurden von R. getragen.

 

9

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage eine auf eine pflichtwidrige Diensthandlung bezogene Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und R. angenommen. Hierzu heißt es im angefochtenen Urteil: "Selbstverständlich wäre es schon aufgrund seiner Position seine Dienstpflicht gewesen, solche Manipulationen zu verhindern und sie zu diesem Zweck an höherer Stelle bekanntzumachen.

 

10

Dies tat er aber bewußt und in - zumindest stillschweigender - Abstimmung mit dem früheren Mitangeklagten R. nicht. (...) Ohne daß dies zwischen R. und dem Angeklagten ausdrücklich besprochen werden mußte, war R. klar, daß der Angeklagte innerhalb des B. D. über erhebliche Einflußmöglichkeiten verfügte. Von daher ging der frühere Mitangeklagte R. davon aus, daß für den Fall, daß er das Ansinnen des Angeklagten ablehnen würde, dieser auf irgendeine Weise dafür Sorge tragen werde, daß sein - R. s - Unternehmen in Zukunft die Zeitverträge nicht mehr erhalten werden. Dies konnte der Angeklagte z.B. dadurch verhindern, daß er seiner Dienstpflicht entsprechend die ihm bezüglich der Manipulationen bekanntgewordenen Tatsachen zur Anzeige brachte. (...) Zugleich nahm R. an, daß seine Zustimmung zu dem Ansinnen des Angeklagten die sichere Gewähr dafür bieten würde, daß 'alles beim alten' bleiben und sein Unternehmen auch weiterhin auf dieselbe Art und Weise wie in der Vergangenheit regelmäßig die Zeitverträge ... erhalten werde" (UA 37).

 

11

Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die der Revision zum Erfolg verhelfen können. Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, daß die Vergabe von Aufträgen im Bereich Metallbau, in dem R. für die Bauverwaltung tätig wurde, nicht zu dem engeren Aufgabenkreis des Angeklagten gehörte. Die Feststellungen belegen aber, daß der Angeklagte auch in seinem engeren Aufgabengebiet im Bereich Elektrotechnik seine Position zum eigenen Vorteil ausnutzte. Denn im Zusammenhang mit der Erstellung des Wintergartens veranlaßte er den mit ihm befreundeten Inhaber der Elektrofirma Sch., K., im Gegenzuge Elektroartikel im Wert von 10.000 DM unentgeltlich an R. zu liefern, eine Forderung, die K. nur deshalb erfüllte, "da er seinerseits als Unternehmer im Bereich Elektro, der viele Aufträge des B. erhielt, den Sachgebietsleiter Elektro [d.h. den Angeklagten] nicht verärgern wollte" (UA 41).

 

12

Davon unabhängig hat das Landgericht nach Auffassung des Senats rechtlich zutreffend eine Dienstpflicht des Angeklagten bejaht, das ihm bekannte Korruptionssystem bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen oder auf sonstige geeignete Weise den stattfindenden Manipulationen entgegenzutreten, wie es der Bundesgerichtshof bislang jedenfalls für den Vorgesetzten im Rahmen seiner Dienstaufsicht angenommen hat (BGH NStZ 1999, 560). Allgemein verletzt der Beamte seine Treue-, Beratungs- und Unterstützungspflicht (§§ 52, 55 BBG), wenn er es unterläßt, korruptionsverdächtige Umstände oder sogar klar erkennbares Korruptionsgeschehen seinen Vorgesetzten zu melden (Weiß in Fürst GKÖD Bd. II Teil 2 J 688 Rdn. 77). Dies gilt in erster Linie für den Bereich, in dem dem Beamten Aufgaben zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen sind. Im beamtenrechtlichen Schrifttum wird die Unterstützungspflicht des Beamten aber weiter gezogen mit der Folge, daß auch der Beamte, der außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises von einem Fehlverhalten eines Kollegen erfährt, verpflichtet sein kann, den Vorgesetzten hierauf aufmerksam zu machen (Claussen/Janzen Bundesdiziplinarordnung 8. Aufl. Einleitung C Rdn. 37 b). Allerdings wird dies nur bei schweren Verfehlungen, die die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gefährden, angenommen werden können (Claussen/Janzen aaO). Doch hätte der Senat keine Bedenken, dies im Fall eines Korruptionsgeflechts von dem hier festgestellten Ausmaß auch schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) zu bejahen. Diese Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge außerhalb des Bereichs, der Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, für Beamte keine allgemeine Pflicht besteht, ihnen bekannt gewordene Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen (vgl. BGHSt 43, 82, 85). Denn dies schließt lediglich eine nach §§ 258, 258 a StGB strafbewehrte Pflicht zur Mitwirkung an der Strafverfolgung aus, berührt aber die beamtenrechtliche Pflicht zur innerbehördlichen Abwehr von gravierendem Fehlverhalten nicht.

 

13

Bestand aber für den Angeklagten hier eine dienstliche Pflicht, die vorgesetzte Behörde über das Korruptionsgeflecht im B. zu unterrichten, so war das in die Unrechtsvereinbarung einbezogene Unterlassen der Anzeige dienstpflichtwidrig, so daß hinsichtlich des Angeklagten § 332 StGB eingreift (Kuhlen in NK-StGB 11. Lfg. § 336 Rdn. 3).

 

14

c) Letztlich kann der Senat jedoch dahingestellt sein lassen, ob den Angeklagten die Dienstpflicht traf, Manipulationen bei der Auftragsvergabe, die nicht den ihm zugewiesenen Bereich Elektrotechnik betrafen, zu verhindern, ob also die pflichtwidrige Diensthandlung als Äquivalent für die dem Angeklagten von R. gewährten Vorteile nur in einem Unterlassen zu sehen ist. Denn dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat entnehmen, daß zwischen dem Angeklagten und R. - zumindest stillschweigend - klar war, daß der Angeklagte innerhalb des B. auf die Berücksichtigung des R. bei der Auftragsvergabe "auf irgendeine Weise" (UA 37) Einfluß nehmen würde. Nach den Feststellungen verhielt es sich innerhalb des Korruptionsgeflechts in der B. so, daß die korruptiven Forderungen "von den Unternehmern erfüllt werden mußten, da jedem klar war, daß er sonst an Ausschreibungen nicht mehr teilzunehmen brauchte, weil er aus vorgeschobenen Gründen nicht berücksichtigt werden würde. Im Gegenzug zeigten sich die involvierten Bediensteten des B. auch von sich aus 'gefällig' "(UA 17). Diese Feststellungen müssen über den Kreis der dort bezeichneten Mitarbeiter der B. hinaus auch auf den Angeklagten bezogen werden, der in das Korruptionsgeflecht eingebunden war. Die damit von dem Angeklagten gegenüber R. in Aussicht gestellte aktive Einflußnahme, die Berücksichtigung von dessen Unternehmen bei der Auftragsvergabe von dessen Bereitschaft abhängig zu machen, auf die korruptiven Forderungen einzugehen, verletzte in jedem Fall die Dienstpflichten des Angeklagten.

 

15

2. Auch der Ausspruch über den Verfall hat Bestand. Insoweit hat das Landgericht in bezug auf den Wintergarten, wie die Revision zu Recht vorträgt, nicht nur 83.720 DM zugrundegelegt, sondern auch weitere 9.000 DM für die von R. unmittelbar gelieferte Stahlkonstruktion in Ansatz gebracht. Soweit der Beschwerdeführer darin einen Widerspruch zu den Ausführungen auf UA 71 sieht, wonach "R. über sein Unternehmen dem Angeklagten im Zusammenhang mit dem Wintergarten finanzielle Vorteile in Höhe von 83.720 DM ... hat zukommen lassen", liegt dem ein Mißverständnis zugrunde.

 

16

Denn das Landgericht hat - wie der nachfolgende Halbsatz belegt - "an dieser Stelle" den Wert der von R. gelieferten Stahlkonstruktion außer Betracht gelassen, weil R. dafür als "Kompensation" auf Veranlassung des Angeklagten kostenlos das Elektromaterial im etwa gleichen Wert von der Firma Sch. erhielt. Damit hat das Landgericht lediglich die effektive Belastung des R. durch die an den Angeklagten gewährten Vorteile berechnet, "an dieser Stelle" aber nicht den Wert des dem Angeklagten zugeflossenen Vorteils.

 

17

Daß bei diesem der Wert der von R. gelieferten Stahlkonstruktion nicht deshalb außer Betracht bleiben kann, weil der Angeklagte zur Verschleierung und zum "Ausgleich" ersichtlich ebenfalls aufgrund korruptiver Beziehung die kostenlose Lieferung von Elektromaterial durch K. an R. veranlaßte, liegt auf der Hand.


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 594

 


Externe Fundstellen: NStZ 2004, 565; StV 2005, 441;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Udo Pohlmann, Dröge Strasse 14, 33613 Bielefeld, geboren 26. 09. 1967 Paderborn 24. 01. 2008

An das Oberlandesgericht Hamm

Telefon: 0 23 81 / 2 72 - 0

-Strafsenat-

Heßlerstraße 53

59065 Hamm

 

 

Entwurf: K l a g e e r z w i n g u n g s a n t r a g mit PKH-Antrag

 

In dem Ermittlungsverfahren

der Staatsanwaltschaft Bielefeld

gegen

Rechtsanwalt Manfred Gintzel in Bielefeld und

und

Rechtsanwalt Karl Müller in Bielefeld

 

- 26 Js 698/07 StA Bielefeld -

Generalstaatsanwaltschaft AZ: 2 Zs 3845 / 07

 

wegen Prozessbetrug und Parteiverrat u.a.beantrage ich als Verletzter Udo Pohlmann, Dröge Strasse 14, 33613 Bielefeld, geboren 26. 09. 1967 Paderborn,

 

durchgerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten Manfred Gintzel in Bielefeld und Karl Müller in Bielefeld, anzuordnen, hilfsweise die Fortsetzung der Ermittlung in selbiger Sache und Beweissicherung durch die Audio-CD`s durch Sachverständigengutachten.Der Antragsteller hat sämtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, fristgerecht eingehalten.

Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 08.09.2007 Strafantrag gestellt. Die Einstellung der Strafsache wurde dem Antragsteller zum 26.11.2007, zugestellt.Fristgerecht reichte der Antragsteller hierauf seine Beschwerde vom 5. 12. 2007, an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ein. Der Eingang erfolgte dort etwa am 6. 12.2007.

 

Die Zurückweisung der Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft vom 21. 12. 2007, ging zum 02. 01. 2008, beim Antragsteller ein. Das Ende der Monatsfrist zur Einlegung der Klageerzwingung endet am 02. 02. 2008.Fristgerecht reicht der Antragsteller binnen Monatsfrist seinen Klageerzwingungsantrag als Entwurf samt PKH-Antrag ein.

 

Beglaubigung:

Die Eingangsdaten konnte die GE StA nicht benennen, weswegen der Antragsteller das genaue Datum des Eingangs der Rechtsmittel, später mitteilen wird und den Antrag aus Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragen wird. Die Akten befinden sich zur Zeit bei der Rechtsanwaltskammer, die jede Auskunft verweigert und das auch darf.

 

Udo Pohlmann

 

 

Begründung

Der Antragsteller wurde im Jahr 2003 von einer gewerbsmäßigen illegalen Inkassogesellschaft in Form einer Russisch mafiösen Bande bestohlen.

 

Der Rädelsführer ist der Rainer Koch, Jäger Strasse 16a, in 33161 Hövelhof, wohnhaft bei Fuchs, Tarnadresse Am Hellweg 8a in Bad Driburg.Beweis:

 

Ausdruck der Konkludenten Morddrohungen. Herr Koch forderte Bargeld auf seinen Parkplatz nach Mafia Art. Er gab später zu, dass seine Freunde das Lager leer geplündert hatten und dass für das Lösegeld, der Antragsteller sein gestohlenes Auto und seine gestohlenen Lagerwaren aus dem Gebäude G9, des Öko Tech Park, Krackser Strasse, zurückerhalten sollte.Beweis:

 

Audio CD mit Telefonaten der Geständnisse aus den Konkludenten Morddrohungen. Die Beweis CD gehört mit den Telefonprotokollen Konkludente Morddrohungen gemeinsam ausgewertet.

 

In der Rechtssache Berufungsklägerin Rupschus gegen Berufungsbeklagten Pohlmann LG Bielefeld 22 S 227 / 05, wurden diese Sachverhalte gefürchtet, da der Lösegelderpresser Rainer Koch in seinen schwerkriminellen Geldforderungen auch die offenen Wohnungsmieten der Anita Rupschus erwähnte. Er hatte exakt die Summe verlangt, welche offen war. Der Lösegelderpresser Rainer Koch verlangte 7.500 Euro für wichtige Leute und hatte an verschiedenen Tagen die relevanten Summen benannt. Am 07.10.2003 benannte der Rainer Koch die 3 offenen Wohnungsmieten. Am 9. 3. 2004 benannte er die offenen 6.000 Euro. Damit ist ofengelegt, dass es sich um die Schuldgelder der Lösegelderpressung handeln muss, denn andere Summen kommen zusammen nicht auf 7.500 Euro.Die Staatsanwaltschaft Bielefeld schrieb:

 

Staatsanwaltschaft Bielefeld 33595 BielefeldDatum: 6. 11. 2007

Aktenzeichen: 26 Js 698/07

(bei Antwort bitte angeben)

Ermittlungsverfahren gegen Manfred Gintzel und Sebastian Karl Müller

Ihre Strafanzeige vom 08.09.2007

Anlage

 

1 Rechtsmittelbelehrung

 

 

Sehr geehrter Herr Pohlmann,

 

ich habe den von Ihnen geschilderten Sachverhalt und die von Ihnen eingereichten Ablichtungen einer strafrechtlichen Würdigung unterzogen, konnte aber ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von Ihnen angezeigten Rechtsanwälte Gintzel und Müller, insbesondere einen Parteiverrat oder eine Anstiftung dazu, nicht feststellen. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich die genannten Rechtsanwälte im Zusammenhang mit dem Zollverfahren 22 S 227/05 Landgericht Bielefeld strafbar gemacht haben. Aus Ihren Ablichtungen ergibt sich im Gegenteil, dass sich die Rechtsanwälte Interesse ihrer jeweiligen Mandanten und der Rechtspflege sachgerecht und ordnungsgemäß verhalten haben. Ihre Vermutung, Rechtsanwalt Müller habe Rechtsanwalt Gintzel zu irgendetwas angestiftet und Ihre Wertung, das Verhalten der Rechtsanwälte sei nicht ordnungsgemäß, entspringt allein Ihrer Phantasie. Das Verfahren war einzustellen. Insoweit weise ich auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung hin.Die wörtliche bewusste Lüge: (Aus Ihren Ablichtungen ergibt sich im Gegenteil, dass sich die Rechtsanwälte Interesse ihrer jeweiligen Mandanten und der Rechtspflege sachgerecht und ordnungsgemäß verhalten haben) ist Grund für eine weitere Strafsache, die folgen wird. Eine Begründung der Einstellung der Strafsache ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Antragsteller hat sich mit solchen Unsinn nicht auseinanderzusetzen.

 

Die Generalstaatsanwaltschaft schrieb:

Der Generalstaatsanwalt Postfach 15 71 59005 HammDatum: 21.12.2007

 

Aktenzeichen: 2 Zs 3845/07

(bei allen Schreiben bitte angeben)

Ihre Strafanzeige gegen Herren Rechtsanwälte Gintzel und Müller wegen Ihres Vorwurfs des Parteiverrats u.a. - 26 Js 698/07 StA Bielefeld -

 

Ihre Beschwerde vom 18.11.2007, ergänzt durch Ihre Eingabe vom 05.12.2007, gegen den Einstellungs-bescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 06.11.2007

 

 

Sehr geehrter Herr Pohlmann,

auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch keinen Anlass gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen. Die Einstellung des Verfahrens entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat Sie zutreffend beschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich deshalb auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug.

Ergänzend dazu und zu Ihrem Beschwerdevorbringen bemerke ich:

Soweit Sie sich von Herrn Rechtsanwalt Gintzel unzureichend vertreten fühlen, ist dies strafrechtlich ohne Relevanz. Jedenfalls gibt es keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von Ihnen beschuldigten Rechtsanwälte.Die wörtliche bewusste Lüge: (Jedenfalls gibt es keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von Ihnen beschuldigten Rechtsanwälte.) ist Grund für eine weitere Strafsache, die folgen wird. Eine Begründung der Einstellung der Strafsache ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Antragsteller hat sich mit solchem Unsinn nicht auseinanderzusetzen, da er absurd ist.

 

 

Schlussfolgerungen

:

 

Die beiden Strafverfolgungsbehörden StA und GE StA haben nichts ermittelt und die Delikte aus sachfremden Gründen, unberücksichtigt gelassen.

 

Es kann den beiden beschuldigten Rechtsanwälten zugerechnet werden, dass sie gewusst hatten, dass am AG Bielefeld bereits Beweise aussortiert waren, denn sie hatten hierauf gar nichts wirksames beachtliches vorgetragen, weder zu Gunsten des Antragstellers, oder zu Gunsten der Berufungsklägerin.

 

Anzunehmen ist, dass eine andere Person in der Sache eine Provision dafür ausgesetzt haben könnte, dass der Antragsteller auf jeden Fall aus der Wohnung heraus müsse und das sollte eine private Strafe sein. Diese Schlussfolgerung ergeht sehr leicht aus dem Telefonprotokoll 20. Juli 2004 (Bild an den Füssen aufhängen)

Der Lösegelderpresser hatte selbst zugegeben, dass er dafür gesorgt habe, daß der Antragsteller die Wohnung verlassen müsse und dass das sein Lebensinhalt werden würde.Der Strafantragsvorwurf lautete im Einzelnen:

 

1.

Ich war Mandant bei Herrn Gintzel. Ich erklärte ihm, dass die Behauptung, meines früheren Prozessbevollmächtigten, dass die Klägerin gar nicht Wohnungseigentümerin sei, schon am AG getätigt wurde und ein bestreiten in der Berufungsinstanz unmöglich ist. Das ergeht auch aus der Akte. Selbst der Gegenanwalt Müller bezieht sich darauf. Der Beschuldigte unterließ die Rüge mit der Bemerkung, “Ja aber wenn der Beweis doch da ist ?” Die Ausrede greift nicht. Die Richtigstellung des RA Müller war präkludiert ! Ich hätte das Verfahren zwingend gewonnen, wenn Herr RA Gintzel keinen Parteiverrat verübt hätte, denn ohne Wohnungseigentümerin zu sein, konnte die Berufungsbeklagte nicht mehr siegen.

 

Diese Beschuldigung ist schlüssig. ein Rechtsanwalt, der solche einfachen Präkludierungsrügen nicht erteilt, handelt dem Ziel der eigenen Partei zu wider ! Er hätte schreiben müssen, dass die Eingabe der Berufungsklägerin bezüglich ihres Eigentums zur Wohnung, verspätet kam.

 

2.

Zudem hat Herr Gintzel sich geweigert, mich auf die wichtigsten Klagegründe zu verteidigen. In der schrecklich kurzen Verteidigung auf etwa 2 Seiten hatte er die meisten Dinge erwähnt. Die neusten Kündigungen bezogen sich aber auf die Verswendung von Email`s. Mit Absicht unterließ er vorsätzlich die Verteidigung.

Diese Beschuldigung ist schlüssig. ein Rechtsanwalt, der er unterlässt auch nur ein einziges Wort zur Verteidigung auf mehrfache Kündigungen wegen Email`s zu schreiben, ist ein Parteiverräter. Er hätte bloß schreiben brauchen, dass der Mieter die Vermieterin in dringenden Fällen immer anschreiben darf.

 

3.

Zudem hatte er mich mit Schreiben vom wider besseren Wissens behauptet, eine Revision sei nicht möglich und die fehlende Unterschrift zeigt, dass er für die Lüge nicht Verantwortung tragen wollte ! Wenn eine Sache präkludiert war, die eine Klage unmöglich machte, oder wenn Akten gefehlt haben, so ist die Revision zwingend möglich. Es sind dann absolute Revisionsgründe. Siehe (5)

 

Diese Beschuldigung ist schlüssig. ein Rechtsanwalt, der in Kenntnis der Tatsache, dass Akten in den Gerichtsakten gefehlt hatten, die ihm gar nicht bei der Akteneinsicht vorgelegen hatten, bestreitet, dass eine Revision möglich ist, lügt. Die Revision wäre möglich gewesen, weil zwingende Vorschriften nicht eingehalten waren. Die Vorschrift AktO § 3 schreibt vor, dass die Akten foliiert sein müssen und dass sie beisammen sein müssen. Auch die ZPO § 541 zwingt das Gericht,die Akten an das Berufungsgericht weiterzuleiten, es steht nicht, dass es reicht, etwa die halbe Akte weiter zu reichen.

 

Eine kurze rechtliche Darstellung:

Gemäß AktO § 3 müssen alle Eingaben und Schriftsätze foliiert und eingeheftet werden. Gemäß ZPO § 541 müssen alle Akten an das Berufungsgericht weitergeben werden. Gemäß ZPO 138 (1+2) müssen die Parteien zu dem Sachverhalt Stellung nehmen. Gemäß GG Artikel 103 (1) hat jeder Bundesbürger Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäß Artikel 6 (1) + (3 3+4) EMRK hat jeder Bundesbürger das Recht auf ein faires Verfahren, indem er sich selbst verteidigen darf und Zeugen zur Entlastung nennen darf. Die Frage, ob noch ein faires Verfahren bestanden hatte, obwohl riskiert worden ist, dass das LG Bielefeld zu einer anderen Urteilsfindung gelangt wäre, stellt sich. Die Gesetzesverordnungen bestimmen, dass Schriften und Stellungnahmen und Beweisanträge gemäß § 541 ZPO und gemäß AktO § 3 (NRW), an das Berufungsgericht gelangen müssen. Es darf nichts herausgenommen, oder entsorgt werden. Diese Bestimmungen wurden erheblich verletzt, da es ein anderes Urteil zur Folge gehabt hätte, denn ansonsten hätte die willkürliche Aussortierung der Schriften des AS nicht stattfinden brauchen. Es genügt, dass das LG Bielefeld, unter dem Umstand der vollständigen vorhandenen Aktenteilen, als Verteidigung (Gem. § 138 (1+2) ZPO, zu einem anderen Urteil gekommen wäre. Dafür ist gegebenen Falls der Hinweis gem. § 139 ZPO nötig, den das LG Bielefeld nicht erteilte, obwohl die Richter Hoffmann, Brechmann, Haddenhorst, wussten, dass die aussortierten Akten nicht zur Kenntnis genommen wurden, sondern nur separat auf dem Richtertisch herumlagen, was der Antragsteller am Verhandlungstag nicht erkennen konnte, denn es wurde die Akten nicht gezeigt. Auch waren sie nicht als Akten, sondern als Briefe und Eingaben vorgelegt worden und somit als unbeachtlich bewertet worden. Die Geschäftsstellen des AG und LG meinten wörtlich, das sind keine Akten. Damit war die strafbare Handlung durch Urkundenunterdrückung gegeben. Die Richter hätten nach dem Hinweis auf die fehlenden Akten, welche am AG Bielefeld liegen geblieben waren, diese Akten, zu den LG-Akten 22 S 227 / 05, nehmen müssen und dem Prozessbevollmächtigten des AS, Herrn RA Gintzel, erneut zur Einsicht zusenden müssen. Dieser hatte nur etwa die halbe Akte eingesehen und wurde hierdurch in seiner Verteidigung behindert. Letztlich erscheint die fehlende Verteidigung in den Schreiben des Herrn RA Gintzel zu den eMail` s als Beleg dafür, dass die Aussortierung der Akten, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das Urteil hatten, oder gehabt haben könnten. Die Möglichkeiten eines fairen Verfahrens, gemäß Artikel 6 EMRK wurden willkürlich vereitelt, weil vielleicht die Akten im kompletten zustand ein anderes Urteil zur Folge gehabt hätten. Dieses andere Urteil wurde aber nicht heimlich vereinbart, als die Anwälte sich mit dem Gericht abgesprochen hatten. Vermutlich ist Bestechungsgeld geflossen.

 

4.

Zudem hat er der Gegenseite den Tipp gegeben, dass der Klageantrag nicht genügend bestimmt sei, weil die Wohnung nicht exakt beschrieben sei. Dadurch wollte er erreichen, dass die Berufungsklägerin den Fehler rechtzeitig erkennt und richtig stellt. Er handelte gegen meinen ausdrücklichen Befehl, das zu unterlassen. Er hätte bewirkt, dass der Titel noch viel mehr fehlerhafter geworden wäre, als er schon wurde. Genutzt hat es nur der Gegenseite. Das haben auch andere Anwälte so erkannt.

 

Diese Beschuldigung ist schlüssig. ein Rechtsanwalt, der der Gegenseite vor der Verhandlung einen Tipp gibt, dass der Gegenseite-Antrag einen Fehler hat, warnt die Gegenseite auch davor und gibt ihr Gelegenheit, den Fehler zu beheben. Das durfte der RA Gintzel nicht. Er hätte schweigen müssen und dann hätte die Berufungsklägerin keinen vollstreckbaren Titel gehabt und der Antragsteller hätte den Prozess in diesem Sinne schon nahezu gewonnen.

 

5.

Ich erzählte ihm vor der Verhandlung am LG Bielefeld, dass Teile der Akten fehlten und dass es gewaltige Mengen gewesen waren. er hatte keine Lust, diesen Fehler nachzuholen, denn seine Akteneinsicht war beendet, als diese wieder in etwa halber Version am LG waren. Dann erst wurde die Akten zusammengelegt und es waren diese noch nicht in die korrekte Reihenfolge gebracht. Wie zu sehen ist, stimmt natürlich das Datum der Seiten nicht mit der Reihenfolge der Eingaben zusammen. Eine Beiakte bestand auch nicht. Die Aussagen der Oberbremer von 22 S LG Bielefeld und von A. Kreuzer 4 C AG Bielefeld waren gleich: “Das sind keine Akten” Herr Gintzel hatte den Prozessbetrug gekannt und mitgemacht. Ich denke, 3 Jahre Gefängnis wären angemessen, wenn man die Menge der Fälle und die Schwere der Tat erwägt. Es fehlten in der Akte mehr als 340 Seiten !

 

Diese Beschuldigung ist schlüssig. ein Rechtsanwalt, der das Fehlen von Unterlagen kennt und nicht versucht, diese fehlenden Unterlagen einzusehen, will nicht, dass die eigene Partei gewinnt, denn er weiß, dass auf Grund des Fehlens der Akten, er selbst einen Nachteil hat, den er auch haben will, um die eigene Partei verlieren zu lassen.

 

Es folgten die Anträge:

Es wird beantragt, die Sache zur öffentlichen Anklage dem Strafgericht vorzulegen. In Fällen des Parteiverrats ist das öffentliche Interesse immer gegeben, denn der Bürger muss sich orientieren können, wie gut Anwälte arbeiten.

 

Beweismittel:
Briefe der Anlagen in denen die bewusste fehlerhafte Rechtsweg hervortritt / Akte des LG Bielefeld 22 S 227 / 05 Zeugen: Udo Pohlmann, Zirkel Strasse 14, 33729 Bielefeld.

 

Diese Beweismittel wurden nicht wahrgenommen. Der Zeuge hätte im Falle offener Fragen genau diesen Sachverhalt erklären können und weitere Sachverhalte vortragen können. Auch eine Ermittlung hätte ergeben, dass der Antragsteller Lösegeld wegen Mieteschulden zahlen sollte und deswegen bestohlen wurde.

Beweis: Telefonprotokolle der Erpressung.

 

StPO § 160 2-8

2. Buch. 2. Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen Klage

II. Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (Abs. 1)1. Verfolgungszwang, zuständige StA. Der Verfolgungszwang als solcher, dh. die Pflicht der StA, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten (Legalitätsprinzip), ergibt sich schon aus § 152 Abs. 2 (vgl. dort RdNr. 2 ff. sowie Einl. RdNr. 5 und 52). Welche StA im konkreten Fall für die Ermittlungen sachlich und örtlich zuständig ist, folgt aus der Zuständigkeit des Gerichts für das etwaige Hauptverfahren (§§ 142, 142 a, 143 GVG iVm. §§ l bis 3, 5, 7 bis 11, 13). Nach RiStBV Nr. 2 Abs. l fuhrt grundsätzlich der StA die Ermittlungen, in dessen Bezirk die Tat begangen ist.2. Inquisitionsprinzip. § 160 konkretisiert den Verfolgungszwang und begründet für die StA die Pflicht, von Amts wegen die materielle Wahrheit zu erforschen (Ermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz, Instruktions- oder Inquisitionsprinzip; vgl. hierzu Einl. RdNr. 7). Gleiches bestimmen die §§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 für die Gerichte. Als Herr dieses Verfahrens hat der StA aber auch darauf zu achten, dass die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nicht nur umfassend und sorgfältig, sondern auch mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt werden, so dass die abschließende Verfügung (§ 170) in angemessener Zeit getroffen werden kann.4. Voraussetzungen der Ermittlungspflicht. Sobald die StA von dem konkreten Anfangsverdacht einer Straftat (§ 152 RdNr. 28 ff.) Kenntnis erhält, hat sie von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen. Nur der Verdacht einer Straftat löst diese Pflicht aus.


Amtsermittlungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt

von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).

Er gilt vor allem im

Strafprozess, wo er eine Prozessmaxime des Strafprozessrechts darstellt. Im deutschen Recht ergibt er sich aus der Regelung in § 244 Absatz 2 Strafprozessordnung, wonach das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Da der Staat durch das Strafurteil mit Strafe repressiv handelt, obliegt es auch seiner Verantwortung, den Sachverhalt selbstständig objektiv zu erforschen und es kann nicht den "Parteien" Staatsanwaltschaft und Verteidigung überlassen werden, Be- und Entlastendes zusammen zutragen.

 

Unter Betrug versteht man

im strafrechtlichen Sinn eine Täuschung, um den Getäuschten dazu zu veranlassen, so über sein Vermögen oder das eines Dritten zu verfügen, dass ein Vermögensschaden eintritt.

 

im nichtstrafrechtlichen Sinn eine Täuschung, die nicht auf einen Vermögensvorteil abzielt und damit eine strafrechtlich gesehen irrelevante Form des Betrugs ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Täter dabei keine anderen strafbaren Delikte begeht. Motive hierfür sind oft immaterielle Werte wie wissenschaftlicher Ruhm; eine Bestrafung hat allenfalls außergerichtlich zu erfolgen.

 

1 Rechtliche Situation in Deutschland

1.1 Gesetzliche Normierung

1.2 Systematik der Tatbestandsmerkmale

1.3 Versuch des Betruges

1.4 Besonderheiten

1.5 Besondere Betrugsarten im juristischen Sinne

1.6 Geringwertigkeit

2 Rechtliche Situation in Österreich

2.1 Betrug

2.2 Schwerer Betrug

2.3 Gewerbsmäßiger Betrug

2.4 Erschleichung einer Leistung

2.5 Notbetrug

3 Rechtliche Situation in der Schweiz

4 Betrug ohne Vermögensschädigung Rechtliche Situation in Deutschland

 

Das Vergehen des Betruges ist ein Straftatbestand der Vermögensdelikte. Das geschützte Rechtsgut ist nicht die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, sondern das Individualvermögen (auch das Vermögen des Staates).

Der deutsche Bundesgesetzgeber hat dies in vielen Sanktionsnormen geregelt. An erster Stelle steht § 263 Strafgesetzbuch. Spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges sind unter anderem der Versicherungsmissbrauch („Versicherungsbetrug“) nach § 265 StGB, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der kein Mensch, sondern eine Maschine, "getäuscht" wird.Gesetzliche Normierung

Der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs (§ 263 StGB) lautet in seinem Absatz 1:

 

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Abs. 2-7 regeln die Strafbarkeit des Versuchs, besonders schwere Fälle, Bandenbetrug, die Anordnung von Führungsaufsicht sowie entsprechend anwendbare Normen.

 

Systematik der Tatbestandsmerkmale [Bearbeiten]Den Tatbestand des Betrugs verwirklicht, wer alle objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt.

 

Objektiver Tatbestand:

Die Tathandlung ist die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen. (Aufgrund der schlechten Abgrenzbarkeit spricht man von der einheitlichen Tatmodalität der Täuschung über Tatsachen.)

 

Täuschung ist hierbei die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrechterhalten werden soll. Die Täuschung kann ausdrücklich (schriftlich, mündlich, durch Gesten), schlüssig (das Gesamtverhalten des Täters ist nach der Verkehrsanschauung als Erklärung über eine Tatsache zu verstehen) oder durch Unterlassen (nicht verhindern / beseitigen eines Irrtums trotz Aufklärungspflicht) erfolgen.

 

Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind (Lackner in Lackner/Kühl, StGB, § 263 Rdnr. 4). Keine Tatsache ist der Preis einer Ware. Die bloße Behauptung, eine Sache sei einen bestimmten Betrag wert, stellte somit keine Täuschung über Tatsachen dar. Tatsachen sind aber Eigenschaften der Ware, an die der Preis anknüpft.

 

Die Täuschungshandlung muss einen Irrtum (d.h. das Auseinanderfallen von Vorstellung und Realität) bei einem Dritten erregen (Hervorrufen) oder unterhalten (Erschwerung der Aufklärung oder Bestärkung der Fehlvorstellung). Daran fehlt es, wenn der Betreffende sich überhaupt keine Gedanken macht (sog. ignorantia facti).

 

Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen. Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Der Begriff des Vermögens ist hierbei stark umstritten. Nach dem vermittelnden juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff fallen hierunter zumindest die Positionen, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.

 

Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden resultieren. Der Vermögensschaden wird berechnet anhand einer Gesamtsaldierung der Vermögenslagen vor und nach der Vermögensverfügung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation. Dabei ist es unerheblich, ob der Getäuschte und der Geschädigte identisch sind (wenn nicht, dann sog. Dreiecksbetrug). Vermögensschaden ist jedes Minus gegenüber dem vorher bestehenden Vermögen, welches nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Eine Gleichwertigkeit ist hierbei nicht erforderlich, da hierdurch ein marktwirtschaftliches Handeln unmöglich wäre. Ein Vermögensschaden ist jedoch zumindest bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben, soweit die anderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz bezüglich der Merkmale des objektiven Tatbestands (Eventualvorsatz genügt).

 

Bereicherungsabsicht. Dies wird bejaht, wenn Absicht bezüglich der Erzielung eines Vermögensvorteils vorliegt; dieser muss stoffgleich zum Vermögensschaden des Opfers sein; schließlich muss der angestrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sein, er darf also keinem fälligen und einredefreien Anspruch gegen das Opfer entsprechen.

 

Versuch des Betruges

Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar angesetzt wurde. Ist der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein versuchter noch ein vollendeter Betrug vor.

 

Besonderheiten

Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug, da sich diese gegenseitig in ihrer Strafbarkeit ausschließen. Beim Dreiecksbetrug ist zwischen dem Betrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu unterscheiden. Wer einen anderen davon überzeugt, doch bitte einen Ball aus dem Garten des Nachbarn zu holen, weil es vermeintlich sein Ball sei, obwohl er tatsächlich im Eigentum des Nachbarn steht, macht sich des Diebstahls schuldig, wenn der Ballholer (der Verfügende) mit dem Nachbarn kein besonderes Näheverhältnis aufweist. Wäre es die Großmutter des Nachbarkindes, die zu Besuch wäre, so würde es sich um einen Betrug handeln.

 

Ferner problematisch ist auch die Abgrenzung des Betruges vom Diebstahl bei den "Tanken ohne zu bezahlen"-Fällen. Dabei wird auf das subjektive Element abgestellt. Wer mit dem Vorsatz, ohnehin nicht bezahlen zu wollen, tankt, beginnt einen Betrugsversuch, entsteht der Wille erst beim Tankvorgang, so handelt es sich um Diebstahl. Für den Täter ist dies einerlei. Die Strafe bzw. das Strafmaß des Betruges ist dasselbe wie das des Diebstahls. Unterschiede bestehen jedoch dann, wenn der Täter eine Waffe bei sich trägt. Der Diebstahl kann dadurch weiter qualifiziert werden (z. B. § 244 StGB); bei einem Betrug fehlt diese Strafschärfung.

 

Besondere Betrugsarten im juristischen Sinne

Die Kriminologie beschreibt mehrere Abarten des Betrugs und hat kriminologische Begriffe gebildet, d.h. einige Betrugsformen sind nicht eigens normiert (lex specialis), sondern fallen unter § 263 StGB (lex generalis). Eine Auswahl geläufiger kriminologischer Bezeichnungen findet sich in der Liste besonderer Betrugsarten.

 

Geringwertigkeit

Bezieht sich der Betrug lediglich auf einen geringwertigen Vermögensschaden (die Grenze wird - wie beim Diebstahl - in der Regel bei 50 € angesetzt), so ist nach § 263 Abs. 4 StGB zur Verfolgung der Tat unter Umständen ein Strafantrag erforderlich.

Rechtliche Situation in Österreich Die betrügerischen Strafdelikte zählen zur Gruppe der Vermögensdelikte und sind im österreichischen Strafgesetzbuch in den Paragraphen 146 fortfolgend geregelt.Betrug: Das Grunddelikt des Betruges findet sich im § 146 StGB und lautet:

 

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

Das Delikt normiert als Tathandlung die Täuschung über Tatsachen und als Taterfolg die Schädigung des Opfers oder eines Dritten am Vermögen. Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt und erfordert für die Strafbarkeit einen doppelten Vorsatz. Einerseits den wissentlichen Tatvorsatz den anderen zu täuschen und so das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verleiten. Diese Vorsatzform muss wissentlich geschehen. Andererseits muss der Täter mit einem Bereicherungsvorsatz handeln, den anderen am Vermögen zu schädigen. Hier genügt der dolus alternativus.

 

Schwerer Betrug

Im § 147 StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Betrug geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf ein bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, wenn bei der Vollendung des Betruges falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät verwendet werden; ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig gesetzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht wird oder; man sich fälschlich für einen Beamten ausgibt.

 

Die gleiche Straferhöhung tritt ebenfalls ein, wenn der Betrug einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden zur Folge hat. Übersteigt der Schaden 50 000 Euro erhöht sich die Strafdrohung auf ein bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

 

Gewerbsmäßiger Betrug

Wird der Betrug gewerbsmäßig begangen so erhöht sich nach § 148 StGB der Strafrahmen auf mindestens sechs Monate bis maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßig handelt man nach dem österreichischen Strafgesetzbuch, wenn man den Betrug in der Absicht begeht sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

Wird ein schwerer Betrug in dieser gewerbsmäßigen Absicht begangen, erhöht sich die Strafandrohung auf von ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

 

Prozessbetrug:

Hierbei kann die Täuschung auch durch Unterlassung erfolgen z.B. eine zunächst gutgläubig aufgestellte unwahre Behauptung wird nach erlangter Kenntnis nicht richtig gestellt" (§ 263 RdNr. 7)


Methodisch gehört der Prozessbetrug zur Gruppe des so genannten Dreiecksbetrugs. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung bzw. das Vorspiegeln falscher Tatsachen. Während beim "gewöhnlichen" Betrug Getäuschter und Geschädigter identisch sind, wird beim Prozessbetrug der Betroffene nur mittelbar durch den Betrüger geschädigt. Unmittelbarer Verursacher der Vermögensschädigung ist hier der Richter, der aufgrund der falschen Tatsachenbehauptung zum Beispiel durch Abweisung einer sachlich berechtigten Forderung das Vermögen des Betroffenen schädigt.


Die rechtliche Grundlage des Prozessbetrugs ist § 263 StGB i.V. mit der in § 138 ZPO verankerten Wahrheitspflicht in Zivilprozessen. Gem. § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vor Gericht Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Im bekanntesten Kommentar zum Strafgesetzbuch (Dreher/Tröndle) der selbst von obersten Bundesgerichten zitiert wird, heißt es dazu unter Randnummer 22 zu § 263 StGB:


"Im kontradiktorischen Verfahren kann bei Verletzung der in § 138 ZPO normierten Wahrheitspflicht Prozeßbetrug aber auch durch Parteibehauptungen begangen werden, die nicht auf falsche Beweismittel gestützt werden.


Dabei kann die Täuschung auch durch Unterlassung erfolgen z.B. eine zunächst gutgläubig aufgestellte unwahre Behauptung wird nach erlangter Kenntnis nicht richtig gestellt" (§ 263 RdNr. 7)


"Der Versuch des Prozeßbetrugs in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann, wenn die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen werden" (Ws 472/81) .


Zwischenzeitlich hat selbst der BGH sich dieser Erkenntnis angeschlossen und bestätigte in einem Beschluss vom 25.11.1997 (5 StR 526/96) folgende Rechtsansicht des OLG Celle:

"Ausführungshandlungen des Prozeßbetruges seien allein die täuschende Einwirkung auf das Gericht durch Einreichung von Schriftsätzen oder durch mündlichen Vortrag und Ausführungshandlungen der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage seien allein diejenigen Handlungen, durch die der Prozeßbetrüger im Zeugen den Tatentschluß zur falschen uneidlichen Aussage weckt".

 

Als Beweis für die Tatsache, dass die Berufungsklägerin erst in der Berufungsinstanz, den Nachweis dafür einreichte, dass ihr die Wohnung gehören würde, ist die Anlage des RA Müller vom 22. 09.2005 eingereicht. Hier steht deutlich, dass die Berufungsklägerin sich gegen den Vorwurf verteidigt, ihr würde die Wohnung nicht gehören. Tatsächlich stammt die Behauptung, die Wohnung würde ihr nicht gehören bereits in der Erstinstanz AG Bielefeld. Somit musste der RA Gintzel diese Verspätung rügen.

 

Es stellt sich heraus, dass die Berufungsklägerin nachweislich, durch Ihren Rechtsanwalt einen Prozessbetrug begangen hatte. Sie hatte zahlreiche Behauptungen aufgestellt, die unwahr waren.

 

Am schlimmsten wiegt hier die Behauptung, dass eine Pflichtverletzung begangen worden sei. Die Berufungsklägerin hatte ja über ihren Anwalt bereits den Ausgang des Verfahrens ausgehandelt und somit den Prozessbetrug mitgestaltet. Das liegt daran, dass sie sich fürchtete, auf die Vorwürfe zu den Erpressungen einzugehen.

 

Sie musste damit rechnen, dass sie strafrechtlich verfolgt wird, da der Erpresser exakt die Wohnungsmiete benannt hatte. Das wollte die StA nicht ermitteln, obwohl die CD eingereicht wurde, dessen Kopie hier beiliegt. Si eist schnellstens auszuwerten, damit der Antragsteller dann den Terror offen legen kann und Schmerzensgeld von den Tätern Rupschus und Koch einklagen kann.

 

Das Schreiben des RA Müller beschreibt eine erfundene Pflichtverletzung, die gar nicht dargelegt wurde. Der Antragsteller wollte Adressen von Personen, die er erlangen durfte da sonst eine Erzwingungsklage drohen würde. In solch einem Fall darf der Mieter immer die Vermieterin anschreiben. Das bloße Ankündigen einer Klage ist keine Pflichtverletzung !

 

Hierauf unterließ der Beschuldigte Gintzel vollkommen die Verteidigung.

 

Beweis: Aktenlage. Hierin fehlt jede denkbare Verteidigung. Da hätte der RA Gintzel den Antragsteller verteidigen müssen und Vergleichsurteile eingeben müssen. Auf die mündliche Verhandlung kommt es nicht an, denn der Antragsteller hat nicht Jura studiert und kennt nicht die ganze Gesetzeslage. Dazu gibt es Rechtsanwälte, wie Herrn Gintzel. Daß er die Verteidigung unterlassen hat kann nicht deswegen straflos sein, nur weil in der mündlichen Verhandlung der Antragsteller sich äußern konnte, denn es fehlt der rechtliche Vortrag, der immer vom Rechtsanwalt kommen muss !! Schon das Fehlen berechtigt zur Aufnahme der Ermittlungen, denn leicht wäre es gewesen, darzulegen, dass der Mieter die Vermieterin anschreiben darf. Das Recht ergeht aus dem Mietvertrag, denn das Vertragsverhältnis berechtigt auch zur Kontaktaufnahme.

 

Udo Pohlmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Udo Pohlmann, Dröge Strasse 14, 33613 Bielefeld, geboren 26. 09. 1967 Paderborn 15. 01. 2008

An das Oberlandesgericht Hamm

-Strafsenat-

Heßlerstraße 53

59065 Hamm

 

Entwurf: K l a g e e r z w i n g u n g s a n t r a g mit PKH-Antrag

 

In dem Ermittlungsverfahren

der Staatsanwaltschaft Bielefeld

gegen

Murat Aydas in Bielefeld und

und

Bernhard Lorenz in Enger

- 11 Js 1215/06 StA Bielefeld -

wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.beantragen ich als Verletzter

Udo Pohlmann, Dröge Strasse 14, 33613 Bielefeld, geboren 26. 09. 1967 Paderborn

 

Udo Pohlmann, Dröge Strasse 14, 33613 Bielefeld

durchgerichtliche Entscheidung

die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten Murat Aydas in Bielefeld und Bernhard Lorenz in Enger, anzuordnen, hilfsweise die Fortsetzung der Ermittlung in selbiger Sache und Beweissicherung durch die Bremstrommeln durch Sachverständigengutachten.

 

Der Antragsteller hat sämtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, fristgerecht eingehalten.

 

Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 25. 11. 2006 Strafantrag gestellt.

 

Die Einstellung der Strafsache wurde dem Antragsteller zum 13. 10.2007, zugestellt.

 

Fristgerecht reichte der Antragsteller hierauf seine Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ein. Der Eingang erfolgte dort am 26. 10. 2007.

 

Die Zurückweisung der Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft vom 06. 12. 2007, ging zum 19. 12. 2007, beim Antragsteller ein. Das Ende der Monatsfrist zur Einlegung der Klageerzwingung endet am 19. 01. 2008.

 

Fristgerecht

reicht der Antragsteller binnen Monatsfrist seinen Klageerzwingungsantrag als Entwurf samt PKH-Antrag ein.

 

 

Begründung:

Im Zivilstreit Car Bielefeld gegen Pohlmann, stritten die Parteien um Werklohn einer früheren LKW-Reparatur. Bei dieser Reparatur wurde der LKW des Antragstellers, teilweise repariert. Hierbei wurde dem Antragsteller von der Firma Car Bielefeld, erklärt, dass auch die Bremstrommeln auszutauschen wären und dass das nötig sei. Dieser Austausch verschaffte der Firma Car Bielefeld einen finanziellen Gewinn und den Antragsteller einen finanziellen Nachteil.

 

Die hierauf ergangene Entscheidung des AG Bielefeld und des LG Bielefeld, richtete sich gegen den Antragsteller, denn die Firma Car Bielefeld hatte in dem Verfahren erfolgreich und wissentlich falsch vorgetragen, dass der Austausch der Bremstrommeln notwendig gewesen sei. Beide Gerichte, AG und LG, verurteilten den Antragsteller auf Zahlung des Werklohns, auch im Bezug auf die Mehrkosten, durch die strittige Bremstrommelerneuerung.

 

 

Beweisthema:

 

Die StA schrieb wahrheitswidrig in ihrer Einstellung folgendes :

Datum: 02.10.2007

Betr.:

Ermittlungsverfahren

gegen Murat Aydas und Lorenz

Tatvorwurf:

Falsche uneidliche Aussage

 

Bezug:

Ihre Strafanzeige vom 25.11.2006

 

Sehr geehrter Herr Pohlmann,

das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 153 Absatz l derStrafprozeßordnung mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts

eingestellt. Namentlich folgende Umstände waren für die Entscheidung maßgebend: Das Strafverfahren ist kein Mittel zur Fortsetzung zivilrechtlicher Streitigkeiten auf anderer Ebene.

 

Fehler 1:

Das Strafverfahren ist mit dem Adhäsionsverfahren das vom Gesetzgeber gewollte Verfahren, um zivilrechtlichen Schaden kompensiert zubekommen. Dazu wurde erst im Landtag in einer Pressekonferenz durch Expertenvortrag mit Frau Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter, vorgetragen, dass man das Adhäsionsverfahren verbessern wolle, damit Tatopfer besser zu ihrem Recht kommen und im Wege der Strafermittlung zu ihrem Geld kommen.

 

Auch die Durchführung (erneuter) Ermittlungen dürften den Sachverhalt, der aus dem Jahre 2003 (!) resultiert, nicht weiter zur Aufklärung bringen als die zivilrechtlichen Beweiserhebungen.

 

Fehler 2:

Strafermittlungen haben ebenso den Zweck, Beweismittel zu erlangen, damit durch Betrug, Geschädigte, zu ihrem Recht kommen. Daß das laut StA Bielefeldverboten ist, ist wissentlich bewusste Lüge.Es erscheint daher geboten und sachgerecht, ohne Ermittlungen nach § 153 Abs. l StPO zu verfahren. Unter diesen Umständen wäre das Verschulden als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in diesem Falle nicht.

 

Schlussfolgerung:

Die Staatsanwaltschaft trägt vor, dass es verboten sei, die Ermittlungen aufzunehmen, weil die zivilrechtlichen Ermittlungen die Beweise nicht erbracht hätten. Das ist natürlich absoluter frisch erfundener Unsinn. Strafsachen haben immer den Zweck, Recht und Gesetz und Bürger zu schützen, ebenso auch im und nach dem Zivilverfahren, wenn es einen verwirklichten Betrug offenkundig werden lässt.

 

Vermerk:

Adhäsionsverfahren:

Im Adhäsionsverfahren (von lat, adhaesio, das Anhaften) können im deutschen Prozessrecht zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden, sofern der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist. Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt. Es kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat. Eigentlich müsste dieser Schaden in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden. Durch die Adhäsion ist hier die Verbindung und damit die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Wenn es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist, lehnt es den Adhäsionsantrag vollständig ab. Dann ist der Zivilrechtsweg für den Geschädigten weiterhin offen. Es besteht für den Antragsteller also nicht die Gefahr, dass sein Anspruch durch das strafgerichtliche Urteil endgültig abgewiesen wird. In der Praxis kommt eine verbundene Entscheidung im Adhäsionsverfahren allerdings immer noch selten vor, da das Gericht von einer Entscheidung absehen kann, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Im Jugendstrafrecht findet das Adhäsionsverfahren laut § 81 JGG keine Anwendung, soweit das Verfahren einen Jugendlichen betrifft. Bei Heranwachsenden (18–20 Jahre) die noch nach Jugendrecht verurteilt werden, kann es gemäß § 109 JGG angewendet werden. Zusatz: Das Adhäsionsverfahren kann auch von z.B. Polizeibeamten in Anspruch genommen werden, die im Rahmen ihrer Dienstausübung strafrechtlich relevant verletzt worden sind (z.B. durch Widerstandshandlungen).

 

Die Generalstaatsanwaltschaft schrieb hierzu:

Ermittlungsverfahren gegen Murat Aydas in Bielefeld und Bernhard Lorenz

in Enger

 

wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.

-11 Js 1215/06 StA Bielefeld -

Ihre Beschwerde vom 24.10.2007 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 02.10.2007

 

Sehr geehrter Herr Pohlmann,

auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen die Beschuldigten anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat das Ermittlungsverfahren im Ergebnis zu Recht eingestellt.

 

Allerdings ist bereits ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten zu verneinen, so dass ich die Verfahrenseinstellung auf § 170 Abs. 2 StPO stütze.

 

Dazu bemerke ich ergänzend:

Entsprechend den Ihnen bekannten Ausführungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Bielefeld im Rahmen der Urteils- bzw. Beschlussgründe vom 10.11.2006 und 29.03.2007 vermag auch ich nicht festzustellen, dass die Beschuldigten wahrheitswidrige Angaben vor Gericht gemacht hätten, um zu bewirken, dass Sie zu Unrecht verurteilt würden.

 

Soweit Sie ausführen, der Beschuldigte Aydas habe widersprüchliche Angaben im Verlaufe des Zivilverfahrens gemacht, so findet diese Behauptung nach Auswertung der Zivilakten keine Bestätigung.

 

Der Beschuldigte Aydas hat im Hauptverhandlungstermin vom 29.06. 2005 angegeben, er habe bei einer Probefahrt zunächst kein auffälliges Spurverhalten bemerkt, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch festgestellt, dass das Fahrzeug leicht nach rechts geschlagen habe.

 

Im Hauptverhandlungstermin vom 10.11.2006 hat er dazu bekundet, er habe bei seinen ersten beiden Probefahrten ein abweichendes Spurverhalten nicht bemerkt, mit Rücksicht auf den von Ihnen geäußerten Mangel aber die Monteure gebeten, den Lkw nochmals zu überprüfen. Diese hätten festgestellt, dass ein Reifen zu wenig Luftdruck gehabt habe und dass die Reifenprofile unterschiedlich gewesen seien, worauf das Lenkverhalten des Lkws habe beruhen können.

Entgegen der von Ihren geäußerten Ansicht widersprechen sich diese Aussagen nicht.

 

Dass der Beschuldigte Aydas bei den anfänglichen Probefahrten ein verändertes Spurverhalten nicht bemerkt haben will, schließt nicht aus, dass er entsprechend dem protokollierten Inhalt seiner informatorischen Anhörung am 29.06.2005 vor dem Amtsgericht Bielefeld zu einem späteren Zeitpunkt ein leicht abweichendes Spurverhalten bemerkt hat. Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück. Eine Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt.Diese Einstellungsbegründungen sind vorsätzlich falsch, denn die Strafbarkeit die Strafbarkeit des Betrugs bezüglich der falschen Angabe des Innenmaßes der Bremstrommeln ist von der Generalstaatsanwaltschaft gar nicht untersucht, oder begründet worden.

 

In der Beschwerde steht aber wörtlich:

Generalstaatsanwalt Hamm Heßlerstraße 53 59065 Hamm

Beschwerde gegen die fehlerhafte Einstellung der Strafsache STA Bielefeld 11 Js 1215 / 06 A vom 02. 10.007

Murat Aydas und Lorenz.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die gewollte fehlerhafte Einstellung, ohne die Möglichkeit der Beschwerde ist Grund für diese Beschwerde. Die STA versucht auf diese Weise, die Beschwerde zu vereiteln.

 

Die Beschuldigten sind des gewerbsmäßigen Betrugs überführbar ! Ich hatte als Kunde einen LKW reparieren lassen wollen. Die Firma Herr Aldas (Bosch) und der Zeuge Lorenz, hatten bei Gericht angegeben, dass die Bremstrommeln ausgetauscht werden mussten, was wissentlich falsch war. Die Bremstrommeln waren nicht über das erlaubte Maß abgenutzt. Ich merkte das erst bei einer anderen Werkstatt.

 

Die Beweise will die STA nicht prüfen, weil sie persönlich gegen mich eingestellt ist.

 

Die Strafsache ist von großer Bedeutung, wenn eine Firma, welche KFZ repariert, gewerbsmäßig, ihre Kunden betrügt und schädigt. Solche Strafsachen müssen vor Gericht.

 

Die Beweise in Form von Bremstrommeln liegen bereit. Unabhängig des Zeitraum, sind es noch immer die selben Bremstrommeln, wie damals. Die Firma hat wohl absichtlich so lange mit der Klage gegen mich gewartet, um Zeit vergehen zu lasen, in welcher, die Bremstrommeln schon entsorgt werden könnten. Hätte ich das getan, würde der Betrug nicht nachweisbar sein.

 

Die Strafsache ist wieder aufzunehmen. Ich muss die Möglichkeit der Restitutionsklage wahrnehmen können, da das AG Bielefeld willkürlich, ohne Gutachten, gegen mich geurteilt hatte.

 

Ein Sachverständiger kann bezeugen, dass die mir vorliegenden Bremstrommeln, nicht übermäßig abgenutzt sind und dass andere Aussagen von der Werkstatt falsch sind. Dadurch ist der Betrug bewiesen. Die Bremstrommeln sind eine seltene Art, die auf Schrottplätzen nahezu unmöglich wieder zu finden sind. Zudem bin ich als ehrlicher Mensch glaubwürdig.

 

Wenn man also den Worten der Generalstaatsanwaltschaft folgt, so sind die Bremstrommeln als Beweis deswegen nicht bedeutend, weil der Beschuldigte Aydas sich zum Spurverhalten des LKW angeblich nicht widersprüchlich geäußert hat. Die Generalstaatsanwaltschaft versuchte etwa die Notwendigkeit des Austausches der Bremstrommeln, damit zu rechtfertigen, dass der Beschuldigte Aydas zuerst die fehlerhafte Spurlage des LKW nicht bemerkt hätte und später doch bemerkt hatte. Unter solchen Umständen dürfen also Bremstrommeln falsch vermessen werden, so dass die gewerbliche Firma durch Betrug sich einen Vorteilverschafft, da der Werklohn steigt und der Geschädigte darf auf staatliche Hilfe nicht mehr hoffen, weil es der StA verboten ist, die Beweise zu erbringen, welche im Restitutionsverfahren nötig wären.

 

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

 

Ist es nachweisbar, dass vorhandene Beweise, wie hier Bremstrommeln belegen könnten, dass eine Firma im gewerblichen Handel, bewusst falsch gemessen hat, um eine Notwendigkeit einer teureren Reparatur vorzutäuschen, so muss dieser Beweis wahrgenommen und wenn er rechtmäßig erlangt ist, verwertet werden. Ob eine Spurlage eines LKW korrekt ist, oder nicht, ist irrelevant. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte sich absichtlich um das Thema gedrückt und nichts dazu vermerkt. Das verrät Einsichtigkeit in die notwendige Strafklage. Die StA und die GE StA wollten bloß verhindern, dass die Strafklage am AG stattfindet.

Die Beweise liegen bis heute beim Antragsteller im Keller und gehören nachweislich zum LKW. Die Beweise in Form von Trommeln sind auch selten und durch zufälligen Fund auf einem Schrottplatz nahezu unmöglich wieder zu finden, da auf Schrottplätzen Bremstrommeln nicht zahlreich herumliegen und ohnehin verladen werden. Zudem handelt es sich um taugliche Bremstrommeln, die gar nicht au fadem Schrott geschmissen werden würden. Beweis: Sachverständigengutachten.

 

StP